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104 96B Buch II. Handelsges. 2c. Abschn. I. Tit. V. § 157—158. Tit. VI. 8 159. 160.
§ 157. I145.] Nach der Beendigung der Liquidation ist das
Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden
einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben.
Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Ver-
ständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesell-
schaft ihren Sitz hat.
Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Ein-
sicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
§ 158. Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine
andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungetheiltes
Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die
für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Sechster Titel.
Verjährung.
§ 159. I146.] Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus
Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der
Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesell-
1 BGB 202. Die Verjährung ist gehemmt, solange die Leistung ge-
stundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur
Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf die Einrede des Zurückbe-
haltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags, der mangelnden Sicherheits-
leistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770 dem Bürgen und nach
den §8§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
204. Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt,
solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und
Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und von Ansprüchen
zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormund-
schaftsverhältnisses.
206. Siehe oben S. 48 zu HG 8 27.
207. Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört
oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs
Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem
Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder
von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Ver-
treter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle
der sechs Monate.
208. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem
Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung,
Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.