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Stille Gesellschaft. 159
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Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von
dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Theilhaber
nimmt Theil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Ge-
schäften ergiebt.
.Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über
die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebühren-
den Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Ge-
schäfte verlangen.
§ 341. 1258.] Wird über das Vermögen des Inhabers des
Handelsgeschäfts der Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesell-
schafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn
fallenden Antheils am Verlust übersteigt, seine Forderung als
Konkursgläubiger geltend machen.
Jst die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter
bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verlust
erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.
§ 342. 1259.] Ist auf Grund einer in dem letzten Jahre
vor der Eröffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Handels-
geschäfts und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung
lesem die Einlage ganz oder theilweise zurückgewährt oder sein An-
theil an dem entstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassen
worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß von dem Konkurs-
verwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob
die Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der Gesellschaft statt-
gefunden hat oder nicht.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Um-
ständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rück-
gewähr oder des Erlasses eingetreten sind.
Die Vorschriften der Konkursordnung über die Geltendmachung
der Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung.
[Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für
hemeinschaftliche Rechnung. Vgl. BGB 705—740 von der „Gesellschaft".
BGB 125 (Art. 266). Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vor-
geschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsge-
chäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
707 (Art. 267, 268) s. oben zu 8 109 S. 85.
nick 722. Sind die Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste
cht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die
köße seines Beitrags einen gleichen Antheil am Gewinn und Verluste.
Ist nur der Antheil am Gewinn und Verluste bestimmt, so gilt die Be-
mung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
164 (Art. 269) s. oben zu B. 1 Abschn. V S. 56.
718 (Art. 270) s. oben zu § 113 S. 86.
stim