Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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534 Anh. IX. Ges., betr. d. Pflichten d. Kaufleute b. Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 
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§ 14. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten 
Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu er- 
legende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt 
werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als 
Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung 
eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
§ 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage 
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, 
insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Landgerichte begründet 
ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die Verhandlung und Ent- 
scheidung letzter Instanz im Sinne des 8§ 8 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze wird dem Reichsgericht zugewiesen. 
§ 16. Wer im Inlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, 
hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in 
dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach 
einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Ge- 
werbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 
§ 17. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1896 in Kraft. 
  
IX 
Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung 
fremder Werthpapiere. 
Vom 5. Juli 1896. (RG#Bl 183.) 
§ 1. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handels- 
gewerbes Aktien, Kuxe, Interimsscheine, Erneuerungsscheine (Ta- 
lons), auf den Inhaber lautende ober durch Indossament übertragt 
bare Schuldverschreibungen, oder vertretbare andere Werthpapiere 
mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld unverschlossen zur 
Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, ist verpflichtet: 
1. diese Werthpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung 
jedes Hinterlegers oder Verpfänders gesondert von seinen 
eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, 
2. ein Handelsbuch zu führen, in welches die Werthpapiere 
jedes Hinterlegers oder Verpfänders nach Gattung, Nenn- 
werth, Nummern oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen 
der Stücke einzutragen sind; der Eintragung steht die Be- 
zugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neben dem Handels- 
buche geführt werden. Die Eintragung kann unterbleiben, 
insoweit die Werthpapiere zurückgegeben sind, bevor die
	        
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