Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 12. 19 
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Art. 12. Das Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Ver- 
hältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 (RGBl 301)1 
wird dahin geändert: 
I. An die Stelle des 8§ 26 tritt folgende Vorschrift: 
Aunhffdas Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf 
Flüssen und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften 
der §§ 425 bis 427, 430 bis 436, 439 bis 443, 445 bis 451 
des Handelsgesetzbuchs Anwendung. 
II. Im 8 36 Absatz 4 werden die Worte „gerichtlich oder in anderer 
sicherer Weise niederzulegen“ ersetzt durch die Worte „in einem 
öffentlichen Lagerhaus oder in anderer sicherer Weise zu hinter- 
legen“. Im 8 52 Absatz 1, 3, im § 54 Absatz 2, 3, im § 77 
Absatz 2 und im § 91 Absatz 3 werden die Worte „niederzulegen, 
Niederlegung, Niederlegungsverfahren, niedergelegt“ ersetzt 
durch die Worte „zu hinterlegen, Hinterlegung, Hinterlegungs- 
verfahren, hinterlegt“. 
III. Im §52 werden die Absätze 2, 3 durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert 
er die Annahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungs- 
hinderniß, so hat der Frachtführer den Absender unverzüglich 
hiervon in Kenntniß zu setzen und dessen Anweisung einzuholen. 
Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder ist der Ab- 
sender mit der Ertheilung der Anweisung säumig oder die 
Anweisung nicht ausführbar, so kann der Frachtführer nach 
der Bestimmung im Absatz 1 verfahren, auch wenn die Warte- 
zeit noch nicht abgelaufen ist. Er kann, falls das Gut dem 
Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch 
gemäß § 373 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs verkaufen lassen. 
Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat 
der Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich 
zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum 
Schadensersatze verpflichtet. Ist der Empfänger nicht zu er- 
mitteln, so hat die Benachrichtigung von der Hinterlegung durch 
öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen; 
im Uebrigen dürfen die Benachrichtigungen unterbleiben, soweit 
sie unthunlich sind. 
IV. Der § 55 erhält folgende Fassung: 
In den Fällen der §§ 53 und 54 hat der Frachtführer an 
einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Ver- 
einbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Lösch- 
——„ — 
  
Anhang XIII. 
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