Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
22 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 13. 
XVIII. Der § 112 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Vorschrift des § 111 findet keine Anwendung, wenn 
nur der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den 
Gegenstand der Veräußerung bildet. 
XIX. An die Stelle des § 114 tritt folgende Vorschrift: 
Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder bei einer son- 
stigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kauf- 
geld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren 
Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung oder in Folge 
eines nach § 111 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen 
sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung 
der Fracht. 
XX. Im § 118 wird die Nr. 8 gestrichen. 
XXI. Der zehnte Abschnitt (88 121 bis 137) fällt weg. 
XXII. Der § 138 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage 
oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes 
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung 
letzter Instanz im Sinne des §8 8 des Einführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
Art. 13. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte des 
Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, 
des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der 
Binnenschiffahrt, wie sie sich aus den in den Artikeln 10 bis 12 
vorgesehenen Aenderungen ergeben, unter fortlaufender Nummern- 
folge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichs-Gesetzblatt 
bekannt zu machen.4 « 
Hierbei sind die in den bezeichneten Gesetzen enthaltenen Ver— 
weisungen auf Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz- 
buchs durch Verweisungen auf die nach Art. 3 des gegenwärtigen 
Gesetzes an die Stelle jener Vorschriften tretenden Vorschriften zu 
ersetzen. Den Verweisungen auf Vorschriften der Civilprozeßordnung 
und der Konkursordnung sind diese Gesetze in der Fassung zu Grunde 
zu legen, welche sie durch das im Art. 1 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Gesetz erhalten. 
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften 
der im Absatz 1 bezeichneten Gesetze verwiesen ist, treten die ent- 
sprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekannt ge- 
machten Texte an ihre Stelle. 
1 Vgl. G 17./5. 98 (REl 342). Bek. 20./5. 98 (Rl 369 ff.). 
  
  
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