22 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 13.
XVIII. Der § 112 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Vorschrift des § 111 findet keine Anwendung, wenn
nur der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den
Gegenstand der Veräußerung bildet.
XIX. An die Stelle des § 114 tritt folgende Vorschrift:
Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder bei einer son-
stigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kauf-
geld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren
Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung oder in Folge
eines nach § 111 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen
sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung
der Fracht.
XX. Im § 118 wird die Nr. 8 gestrichen.
XXI. Der zehnte Abschnitt (88 121 bis 137) fällt weg.
XXII. Der § 138 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage
oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes
geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung
letzter Instanz im Sinne des §8 8 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.
Art. 13. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte des
Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften,
des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, wie sie sich aus den in den Artikeln 10 bis 12
vorgesehenen Aenderungen ergeben, unter fortlaufender Nummern-
folge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichs-Gesetzblatt
bekannt zu machen.4 «
Hierbei sind die in den bezeichneten Gesetzen enthaltenen Ver—
weisungen auf Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz-
buchs durch Verweisungen auf die nach Art. 3 des gegenwärtigen
Gesetzes an die Stelle jener Vorschriften tretenden Vorschriften zu
ersetzen. Den Verweisungen auf Vorschriften der Civilprozeßordnung
und der Konkursordnung sind diese Gesetze in der Fassung zu Grunde
zu legen, welche sie durch das im Art. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Gesetz erhalten.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften
der im Absatz 1 bezeichneten Gesetze verwiesen ist, treten die ent-
sprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekannt ge-
machten Texte an ihre Stelle.
1 Vgl. G 17./5. 98 (REl 342). Bek. 20./5. 98 (Rl 369 ff.).
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