24 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 19.
53, 55 der Verordnung vom 28. Dezember 1863, betreffend
die Publikation des Handelsgesetzbuchs, sowie die zur Ab-
änderung dieser Verordnung ergangene Verordnung vom
22. Oktober 1869;
2. für die freie Hansestadt Bremen die Verordnung vom 12. Februar
1866, betreffend die Löschung der Seeschiffe, nebst den dazu
später ergangenen Gesetzen; 2 -
1SiehezuHGB§501S.246,.
2 Die V v. 12./2. 66 (GS 2) wurde in § 7 abgeändert durch G 23./4.
76 (GS 54) und in dieser veränderten Gestalt noch einmal publizirt. Dann
wurden die §8 2—4 und 7 abgeändert durch G 6./5. 77 (GS 32), § 2 durch
G 2./11. 79, § 4 durch G 12./5. 83. Demnach gelten jetzt folgende
Normen: Im Interesse des Frachtgeschäftes wird in Betreff derjenigen
Seeschiffe, deren Frachtgut nach der Stadt Bremen bestimmt ist, deren
Tiefgang aber bei gewöhnlichem Wasserstande das Hinauffahren bis zur
Stadt Bremen nicht gestattet, in Gemäßheit verfassungsmäßiger Beschluß-
nahme das Nachstehende verordnet. § 1. Hinsichtlich der Bestimmung des
Wasserplatzes unterhalb Bremen, an welchem der Schiffer das Schiff zur
Löschung der Ladung hinzulegen hat, bleibt es bei dem bisherigen Recht, ins-
besondere bei der Verpflichtung des Schiffers, jeder rechtzeitigen Anweisung des
Löschplatzes von Seiten der Ladungsempfänger Folge zu leisten. Unter
allen Umständen gilt eine Anweisung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der
nächsten 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes auf der Rhede von Bremer-
haven erfolgt. In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar
und sobald außerdem die Weser nicht frei vom Eise ist, darf jedoch weder ein
Ladungsempfänger einen Platz zum Löschen der Ladung anweisen, noch ein
Schiffer in Ermangelung einer Anweisung einen Löschplatz wählen, der nicht
mit der Stadt Bremen durch eine Eisenbahn verbunden ist. 8 2 (6./5.77,
2./11. 79). Der Transport des Frachtgutes vom Löschplatz nach Bremen
geschieht auf Gefahr und Kosten des Ladungsempfängers, welcher daher
das Frachtgut am Löschplatze in Empfang zu nehmen hat.] Wegen ver-
weigerter oder verzögerter Empfangnahme kommen die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches (Art. 595 ff., jetzt § 594 ff.) über verweigerte oder ver-
zögerte Abnahme zur Anwendung.] Die Uebernahme des Frachtgutes gilt
erst nach Ankunft der Waare in Bremen als vollendet. Der Schiffer ist
verpflichtet, das Frachtgut am Löschplatze auszuliefern, ohne vorab die
Zahlung der Fracht oder die Erfüllung der übrigen Obliegenheiten des Em-
pfängers beanspruchen zu können. Er ist jedoch berechtigt, die Auslieferung
des Frachtgutes so lange zurückzuhalten, bis ihm durch eine ihm auszu-
händigende Bescheinigung einer hiesigen Bankanstalt nachgewiesen ist, daß
die Fracht, sowie das ihm oder dem Verfrachter nach dem Frachtvertrage oder
dem Konnossemente außerdem Gebührende 2c., für ihn hinterlegt sei.] Welche
Bankanstalten zur Annahme dieser Hinterlegungen ermächtigt sind, bestimmt
die Handelskammer. Sie bringt dieselben am Anfange eines jeden Kalender-
jahres zur öffentlichen Kunde. Werden indeß Güter am Löschplatz zum
Zweck der Lagerung belassen oder werden sie von da nicht nach dem Be-
stimmungsort, sondern nach einem anderen Platz verladen, so gilt damit die