Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
24 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 19. 
53, 55 der Verordnung vom 28. Dezember 1863, betreffend 
die Publikation des Handelsgesetzbuchs, sowie die zur Ab- 
änderung dieser Verordnung ergangene Verordnung vom 
22. Oktober 1869; 
2. für die freie Hansestadt Bremen die Verordnung vom 12. Februar 
1866, betreffend die Löschung der Seeschiffe, nebst den dazu 
später ergangenen Gesetzen; 2 - 
1SiehezuHGB§501S.246,. 
2 Die V v. 12./2. 66 (GS 2) wurde in § 7 abgeändert durch G 23./4. 
76 (GS 54) und in dieser veränderten Gestalt noch einmal publizirt. Dann 
wurden die §8 2—4 und 7 abgeändert durch G 6./5. 77 (GS 32), § 2 durch 
G 2./11. 79, § 4 durch G 12./5. 83. Demnach gelten jetzt folgende 
Normen: Im Interesse des Frachtgeschäftes wird in Betreff derjenigen 
Seeschiffe, deren Frachtgut nach der Stadt Bremen bestimmt ist, deren 
Tiefgang aber bei gewöhnlichem Wasserstande das Hinauffahren bis zur 
Stadt Bremen nicht gestattet, in Gemäßheit verfassungsmäßiger Beschluß- 
nahme das Nachstehende verordnet. § 1. Hinsichtlich der Bestimmung des 
Wasserplatzes unterhalb Bremen, an welchem der Schiffer das Schiff zur 
Löschung der Ladung hinzulegen hat, bleibt es bei dem bisherigen Recht, ins- 
besondere bei der Verpflichtung des Schiffers, jeder rechtzeitigen Anweisung des 
Löschplatzes von Seiten der Ladungsempfänger Folge zu leisten. Unter 
allen Umständen gilt eine Anweisung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der 
nächsten 24 Stunden nach Ankunft des Schiffes auf der Rhede von Bremer- 
haven erfolgt. In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar 
und sobald außerdem die Weser nicht frei vom Eise ist, darf jedoch weder ein 
Ladungsempfänger einen Platz zum Löschen der Ladung anweisen, noch ein 
Schiffer in Ermangelung einer Anweisung einen Löschplatz wählen, der nicht 
mit der Stadt Bremen durch eine Eisenbahn verbunden ist. 8 2 (6./5.77, 
2./11. 79). Der Transport des Frachtgutes vom Löschplatz nach Bremen 
geschieht auf Gefahr und Kosten des Ladungsempfängers, welcher daher 
das Frachtgut am Löschplatze in Empfang zu nehmen hat.] Wegen ver- 
weigerter oder verzögerter Empfangnahme kommen die Vorschriften des 
Handelsgesetzbuches (Art. 595 ff., jetzt § 594 ff.) über verweigerte oder ver- 
zögerte Abnahme zur Anwendung.] Die Uebernahme des Frachtgutes gilt 
erst nach Ankunft der Waare in Bremen als vollendet. Der Schiffer ist 
verpflichtet, das Frachtgut am Löschplatze auszuliefern, ohne vorab die 
Zahlung der Fracht oder die Erfüllung der übrigen Obliegenheiten des Em- 
pfängers beanspruchen zu können. Er ist jedoch berechtigt, die Auslieferung 
des Frachtgutes so lange zurückzuhalten, bis ihm durch eine ihm auszu- 
händigende Bescheinigung einer hiesigen Bankanstalt nachgewiesen ist, daß 
die Fracht, sowie das ihm oder dem Verfrachter nach dem Frachtvertrage oder 
dem Konnossemente außerdem Gebührende 2c., für ihn hinterlegt sei.] Welche 
Bankanstalten zur Annahme dieser Hinterlegungen ermächtigt sind, bestimmt 
die Handelskammer. Sie bringt dieselben am Anfange eines jeden Kalender- 
jahres zur öffentlichen Kunde. Werden indeß Güter am Löschplatz zum 
Zweck der Lagerung belassen oder werden sie von da nicht nach dem Be- 
stimmungsort, sondern nach einem anderen Platz verladen, so gilt damit die 
  
  
  
 
	        
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