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846 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 11—20.
lichen Niederlassung die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende An-
wendung.
§ 11. Auf eine Vereinbarung, nach welcher die Leistung des
Versicherers erst mit der Feststellung des Anspruchs durch Aner-
kenntnis, Vergleich oder rechtskräftiges Urteil fällig werden soll,
kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 12. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage ver-
jähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
die Leistung verlangt werden kann.
Ist im Vertrage bestimmt, daß der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Anspruch auf die
Leistung nicht innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend
gemacht wird, so beginnt die Frist erst, nachdem der Versicherer
dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter
Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge
schriftlich abgelehnt hat. Die Frist muß wenigstens sechs Monate
betragen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Verjährung der An-
sprüche gegen den Versicherer erleichtert oder von den Vorschriften
des Abs. 2 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird,
kann sich der Versicherer nicht berufen.
8 13. Wird über das Vermögen des Versicherers der Konkurs
eröffnet, so endigt das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines
Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkte bleibt es der
Konkursmasse gegenüber wirksam. Soweit das Gesetz über die pri-
vaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-
Gesetzbl. S. 139)1 besondere Vorschriften über die Wirkungen der
Konkurseröffnung enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.
§ 14. Auf eine Vereinbarung, nach welcher im Falle der Er-
öffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsneh-
mers das Versicherungsverhältnis erlöschen oder der Versicherer befug
sein soll, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von weniger
als einem Monate zu kündigen, kann sich der Versicherer nicht berufen-
Das Gleiche gilt, wenn eine Vereinbarung der im Abst. 1 be-
zeichneten Art für den Fall getroffen ist, daß die Zwangsverwaltung
des versicherten Grundstücks angeordnet wird.
§ 15. Soveit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen
bezieht, kann die Forderung aus der Versicherung nur an solche
...
1 Siehe oben Anh. XVI, 1, S. 814.