Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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924 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 858—61. 
  
  
  
  
Er hat im Schiffstagebuche zu vermerken, wann, aus welchem 
Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung ein- 
getreten ist. 
Dem Schiffsmanne gebührt eine den erlittenen Entbehrungen 
entsprechende Vergütung. Ueber diesen Anspruch entscheidet unter 
Vorbehalt des Rechtswegs das Seemannsamt, vor welchem ab- 
gemustert wird. 
§ 58. 47.) Wenn ein Schiffsoffizier oder nicht weniger als 
drei Schiffsleute bei einem Seemannsamte Beschwerde darüber 
erheben, daß das Schiff, für welches sie angemustert sind, nicht see- 
tüchtig ist, oder daß die Vorräthe, welche das Schiff für den Be- 
darf der Mannschaft an Speisen und Getränken mit sich führt, 
ungenügend oder verdorben sind, so hat das Seemannsamt mit 
möglichster Beschleunigung unter Hinzuziehung von erreichbaren 
Sachverständigen und der ortsanwesenden Beschwerdeführer eine 
Untersuchung des Schiffes oder der Vorräthe zu veranlassen und 
das Ergebniß in das Schiffstagebuch einzutragen. Auch hat das 
Seemannsamt, falls die Beschwerde sich als begründet erweist, 
für die geeignete Abhülfe Sorge zu tragen. 
Kommt der Kapitän den zu diesem Behufe getroffenen An- 
ordnungen nicht nach, so kann jeder Schiffsoffizier und jeder Schiffs- 
mann seine Entlassung mit der für den Fall des § 74 Nr. 1 vor- 
gesehenen Wirkung (8 76) fordern. 
§ 59. I48.] (In der Fassung des G 12./5. 1904.) Falls der 
Schiffsmann nach Antritt des Dienstes oder nach der Anmusterung 
erkrankt oder eine Verletzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten 
der Verpflegung und Heilbehandlung. Vorbehaltlich der Vorschrift in 
Abs. 2 erstreckt sich diese Verpflichtung: 
1. wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verletzung 
die Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von sechsundzwanzig 
Wochen seit der Erkrankung oder Verletzung; 
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von sechs- 
undzwanzig Wochen nach dem Verlassen des Schiffes. 
Bei Verletzung infolge eines Betriebsunfalls werden die Fristen 
im Abs. 1 auf dreizehn Wochen beschränkt, im Falle der Nr. 2 jedoch 
nur, wenn der Schiffsmann das Schiff in einem deutschen Hafen ver- 
läßt, oder wenn er aus einem außerdeutschen Hafen in die Kranken- 
anstalt eines deutschen Hafens überführt wird. Die Verpflichtung 
des Rheders hört dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit 
die Berufsgenossenschaft die Fürsorge übernimmt. 
Der Rheder ist berechtigt, die Verpflegung und Heilbehand- 
lung dem Schiffsmann in einer Krankenanstalt zu gewähren.
	        
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