Regierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Derartements. Bekanntmachung, betreffend eintge Abänderungen der Texe
der Arzneimittel. (Mit einer Beilage.) — Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Taxe
der thierärztlichen Arzneimittel. (Mit elner Beilage.)
–.
Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Medicinal-Collegiums.
a) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Tare der Axzneimittel.
(Mit einer Beilage.)
In Folge der neuestens vollzogenen Nevision der Arzueitare wird Folgendes verfügt:
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzneistoffe, Arbeiten und Gestsfe gelten bis
zur nächstkünftigen Taxe-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen.
2) Die mit Ph. Germ. bezeichneten, in der Landespharmakopbe nicht enthaltenen
Arzneistoffe sind, wenn # von den Aerzten verordnet werden, in derjenigen Beschaffenheit,
welche die im Jahre 1865 erschienene „Pbarmacopoea Gergtaniges
beschreibt, abzugeben. Atropinum sulphuricum und Digitalinum sind in abgeschlossener
Aufbewahrung zu halten.
3) Für alle andere Arzueistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten die Bestimmungen
der Arzueitaxe vom 27. Oktober 1847.
4) Die abgeänderten Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1868 in Wirksamkeit.
Stuttgart den 7. Dezember 1867. K. Medicinal-Collegium:
Fleischhauer.
Anmerkung. Für den Bedarf der Apotheker sind von gegenwärtigen Verfügungen mehr
Abdrücke als gewöhnlich gemacht worden und kann das Eremplar um den Preis von sechs Kreuzern
bei der Expedition des Regierungsblatts abgelangt werden.