Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

Regierungs-Blatt

Königreich  Württemberg.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Keine.
Verfügungen  der  Derartements.  Bekanntmachung,  betreffend  eintge  Abänderungen  der  Texe
der  Arzneimittel.  (Mit  einer  Beilage.)  —  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Taxe
der  thierärztlichen  Arzneimittel.  (Mit  elner  Beilage.)

–.

 

Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Medicinal-Collegiums.

a)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  Axzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)

In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Nevision  der  Arzueitare  wird  Folgendes  verfügt:
1)  Für  die  in  der  Beilage  bezeichneten  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gestsfe  gelten  bis
zur  nächstkünftigen  Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.
2)  Die  mit  Ph.  Germ.  bezeichneten,  in  der  Landespharmakopbe  nicht  enthaltenen
Arzneistoffe  sind,  wenn  #  von  den  Aerzten  verordnet  werden,  in  derjenigen  Beschaffenheit,
  welche  die  im  Jahre  1865  erschienene  „Pbarmacopoea  Gergtaniges
beschreibt,  abzugeben.  Atropinum  sulphuricum  und  Digitalinum  sind  in  abgeschlossener
  Aufbewahrung  zu  halten.
3)  Für  alle  andere  Arzueistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  die  Bestimmungen
der  Arzueitaxe  vom  27.  Oktober  1847.
4)  Die  abgeänderten  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Jannar  1868  in  Wirksamkeit.
Stuttgart  den  7.  Dezember  1867.  K.  Medicinal-Collegium:
Fleischhauer.
Anmerkung.  Für  den  Bedarf  der  Apotheker  sind  von  gegenwärtigen  Verfügungen  mehr
Abdrücke  als  gewöhnlich  gemacht  worden  und  kann  das  Eremplar  um  den  Preis  von  sechs  Kreuzern
bei  der  Expedition  des  Regierungsblatts  abgelangt  werden.