Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die  Staatsanwaltschaft  (F.  365.),  welcher  der  Gerichtsschreiber  in  Folge
dieser  Verfügung  die  Verhandlungen  unverzüglich  mitzutheilen  hat,  reicht  dieselben,
falls  das  Rechtsmittel  von  dem  Angeklagten  eingelegt  ist,  unter  Beifügung  ihrer
etwaigen  Gegenerklärung  binnen  längstens  10  Tagen  dem  General-Staatsanwalt
ein,  welchem  der  weitere  Betrieb  der  Sache  obliegt.

Ist  das  Rechtsmittel  von  ihr  selbst  eingelegt,  so  bewirkt  sie  die  Einsendung
der  Verhandlungen  erst  dann,  nachdem  sie  zuvörderst  ihre  Anmeldungs-  un
Rechtfertigungsschrift  dem  Angeklagten  hat  zustelln  lassen,  und  sobald  eine  Frist
von  10  Tagen,  binnen  welcher  der  letztere  eine  Gegenerklärung  bei  dem  Gerichte
erster  Instanz  abgeben  kann,  abgelaufen  ist.

g.  395.

Die  Bekanntmachung  der  zur  Hauptverhandlung  bestimmten  Sitzung  des
obersten  Gerichtshofes  erfolgt  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle,  ohne  daß  eine?
Vorladung  des  Angeklagten  zu  derselben  stattfindet.  An  der  Bestimmung  des
&.  210.  wird  hierdurch  nichts  geändert.  .

Die  Verhandlung  beginnt  mit  dem  mündlichen  Vortrage  des  von  dem
Vorsitzenden  ernannten  Berichterstatters  und  schließt  in  allen  Fällen  mit  den  Anträgen
  des  General-Staatsanwalts.  Zur  Führung  der  Vertheidigung,  als  Vertreter
  oder  Beistand  des  Angeklagten,  sind  nur  die  bei  dem  oberseen  Gerichtshof
un  Praris  berechtigten  Rechtsanwalte  befugt.  Eine  Vorführung  des  verhafteten

ngeklagten  findet  nicht  statt.

S.  30.

5.  Verfahren
or  dem  obersten
Gerichtshof.

Die  Entscheidung  erfolgt  nur  über  diejenigen  Anfechtungsgründe,  welche  6.  Urtheil  desselben.


nach  Vorschrift  des  F.  393.  angegeben  sind.

Eine  auf  die  Berlesung  oder  unrichtige  Anwendung  von  Gesetzen  oder
Rechtsgrundsätzen  gestützte  Nichtigkeitsbeschwerde  kann  nicht  aus  dem  Grunde  zurückgewiesen
  werden,  weil  das  Gesetz  oder  der  Rechtsgrundsatz  gar  nicht  oder
umrichtig  bezeichnet  worden  ist.

S.  397.
Ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  begründet,  so  spricht  der  Gerichtshof  die
Vernichtung  des  angefochtenen  Urtheils,  und  wenn  der  Grund  derselben  in  Mängeln

des  Verfahrens  beruht,  zugleich  die  gänzliche  oder  theilweise  Vernichtung  des  vorausgegangenen
  Verfahrens  aus.

S.  398

Liegt  der  Grund  der  Vernichtung  nicht  in  Mängeln  des  Verfahrens,  sondern
in  der  Entscheidung  selbst,  und  kommt  es  in  der  Sache  auf  weitere  thatsächliche
Ermittelungen  nicht  an,  so  erkennt  der  Gerichtshof  in  der  Sache  selbst.

Bei  einer  zum  Nachtheile  des  Angeklagten  eintretenden  Vernichtung  ist
dieselbe  jedoch  auf  das  vorausgegangene  Verfahren  auszudehnen,  falls  W
an  einer  Nichtigkeit  der  im  §.  390.  unter  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten  Art  leidet,

Jahrgang  1867.  (Nr.  670  1.)  35  oder