Full text : Friedens-Vertrag von Versailles.

448  5.  Buch.  Die  materielle  Staatsverwaltung.

Bei  Versäumung  dieser  Anmeldung  findet  ein  Ersatzanspruch  nicht  statt
(§  6).  Nach  rechtzeitig  erfolgter  Anmeldung  hat  die  Ortspolizeibehörde
zur  Ermittlung  und  Schätzung  des  behaupteten  Schadens  und  zur
Herbeiführung  einer  gütlichen  Einigung  unverzüglich  einen  Termin  an
Ort  und  Stelle  anzuberaumen  und  zu  demselben  die  Beteiligten  unter
der  Verwarnung  zu  laden,  daß  im  Falle  des  Nichterscheinens  mit  der
Ermittelung  und  Schätzung  des  Schadens  dennoch  vorgegangen  wird.
Der  Jagdpächter  ist  zu  diesem  Termine  zu  laden  (§  7).  Jedem  Beteiligten
steht  das  Recht  zu,  in  dem  Termine  zu  beantragen,  daß  die  Schätzung
des  Schadens  erst  in  einem  zweiten  kurz  vor  der  Ernte  abzuhaltenden
Termine  erfolge.  Diesem  Antrage  muß  stattgegeben  werden  (§  8).
Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Vorverhandlungen  hat  die  Ortspolizeibehörde
  einen  Vorbescheid  über  den  Schadenersatzanspruch  und  die
entstandenen  Kosten  zu  erlassen  und  den  Beteiligten  ½)  in  schriftlicher
Ausfertigung  zuzustellen.  Die  Zustellung  erfolgt  nach  Maßgabe  der
für  die  Zustellung  des  Kreisausschusses  geltenden  Bestimmungen  (§  17
des  Regulativs  vom  28.  Februar  1884)  (§  9).  Gegen  den  Vorbescheid
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  in
Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.  Sollen  die  Grundbesitzer
des  gemeinschaftlichen  Jagdbezirkes  gemäß  §  2  Abs.  1  verklagt  werden,
so  ist  die  Klage  gegen  diese,  vertreten  durch  die  Gemeindebehörde,  und
zwar  auf  Leistung  des  Ersatzes  zu  richten  (OVG.  E.  Bd.  36  S.  360
in  v.  Kamptz,  Ergänz.  Bd.  I  S.  387).  Als  Kosten  des  Verfahrens
kommen  nur  bare  Auslagen,  insbesondere  Reisekosten  und  Gebühren
der  Sachverständigen,  Botenlöhne  und  Portokosten  in  Ansatz.  Die
Kosten  des  Vorverfahrens  werden  als  Teile  des  Verwaltungsstreitverfahrens,
  dessen  Kosten  nach  LWVG.  8§#§  103  ff.  zu  berechnen  sind,
behandelt  (§  11).

8  120.  3.  Schutzmittel  gegen  Wildschäden  nud
Abwehrungsmaßregeln.

Ist  während  des  Kalenderjahres  wiederholt  durch  Rot=  oder  Damoder
  Elchwild  verursachter  Wildschaden  durch  die  Ortspolizeibehörde
festgestellt  worden,  so  muß  auf  Antrag  des  Ersatzpflichtigen  die  Aufsichtsbehörde
  sowohl  für  den  betroffenen,  als  auch  nach  Bedürfnis  für  benachbarte
  Jagdbezirke  die  Schonzeit  der  schädigenden  Wildgattung  für
einen  bestimmten  Zeitraum  aufheben  und  die  Jagdberechtigten  zum
Abschuß  auffordern  und  anhalten  (§  12).  Genügen  diese  Maßregeln
nicht,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  den  Grundbesitzern  und  sonstigen
Nutzungsberechtigten  selbst  nach  Maßgabe  der  §8  23  und  24  des
Gesetzes  vom  7.  März  1850  die  Genehmigung  zu  erteilen,  das  auf
ihre  Grundstücke  übertretende  Rot=  und  Damwild  und  Elchwild  auf
jede  erlaubte  Weise  zu  fangen,  namentlich  auch  mit  Anwendung  des
Schießgewehres  zu  erlegen  (§  13).  Diese  Vorschrift  steht  im  Einklang

1)  Richtet  sich  der  Vorbescheid  gegen  jemand,  der  nicht  zu  den  Beteiligten  im
Sinne  der  §§  6  ff.  gehört,  z.  B.  gegen  den  Jagdpächter,  so  ist  er  von  diesem  nicht
nach  §  10,  sondern  als  polizeiliche  Verfügung  nach  den  §§  127  ff.  LV  G.  anzufechten.
gl.  OG.  E.  vom  9.  Oktober  1902,  Pr.  VBl.  24  S.  328.