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Artikel 125.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus den Ubereinkommen
und Vereinbarungen mit Frankreich vom 4. November
1511 und 28. September 1912, betreffend Aquatorial-Afrika.
Es verpflichtet sich, alle hinterlegren Werte, Kredite, Vorschüsse
usw., die auf Grund dieser Abkommen Oeutschland zuzute
gekommen sind, der französischen Regierung zurückzuerstatten.
Die Berechnung wird von der französifchen Renierung
aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Wiederutmachungeausschusses.
«
Artikel 126.
Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung und Annahme
der von den alliierten und assozuerten Mächten oder
vnigen derselben mit irgendeiner anderen Macht abgeschlossenen
»arr abzuschließenden Ubereinkommen über den Handel mit
Waffen und Spir#uosen sowie über die sonstigen Gegenstände,
e in der Berliner Generalakte vom 26. Februar 1885, der
Irnsseler Generglakte vom 2. Juli 1890 und ihren Zusagoder
Abänderungsübereink behandelt fend.
Artikel 127.
Die Eingeborenen in den ehemaligen deutschen überseeischen
Besitzungen erwerben Anspruch auf den diplomatischen Schu##
„ Regierung, die über diese Gebiere die behördliche Gewalt
ausñbt. ·
Abschnitt I.
China-Artikel
128.
Deutschland vorzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrecht#
und Vorrekle, die ihm auf Grund der Bestmmungen des
DOeknger Schlußprotokolls vom 7. September 1901 nebst
„#mlichen Anlagen, Noren und Ergänzungen zustehen. Es
ouu#chtet gkeichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädiungsanspuich
auf Grund des begzeichneten Prototolls für
die Zeit nach dem 14. März 1917.