— 955 —
schütze aufstellen. Die Befestigungen, die zur Zeit in dieser
Zone vorhanden sind, sind zu schleifen und die Geschütze
unter Aufsicht der alliierten Mächte und in den von ihnen
festgesetzten Fristen zu entfernen.
Die deutsche Regierung hat den Regierungen der alliierten
und assoziierten Hauptmächte alle zur Zeit in ihrem Besitz
befindlichen Unterlagen über das Fahrwasser der Fahrrinnen
nebst angrenzenden Gewässern zwischen Nordsee und Ostsee
vollständig zur Verfügung zu stellen.
Artikel 196.
Alle befestigten Werke und Anlagen und festen Seeplätze,
die nicht in Abschnitt XIII (Helgoland) Teil III (Dolitische
Bestimmungen über Europa) und im Artikel 195 er.
wähnt sind und entweder weniger als 50 km von der deutschen
Küste oder auf den deutschen Inseln vor der Küste
liegen, gelten als zur Verteidigung bestimmt und dürfen in
ihrem gegenwärtigen Zustande bleiben.
In dieser Zone darf keine neue Befestigung errichtet
werden. Die Bestückung dieser Werke darf an Zahl und
Kaliber der Geschütze niemals die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags vorhandene übersteigen. Die deutsche Regierung
hat unverzüglich deren Zusammensetzung allen europäischen
Regierungen mitzuteilen.
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags wird die Ausstattung
dieser Geschütze mit Munition auf höchstens 1500 Schuß
je Geschütz von Kaliber 10,6 cm und darunter und 500 Schuß
je Geschütz für die größeren Kaliber gleichmäßig zurückgeführt
und auf diesem Satz erhalten.
Artikel 197.
Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen drahtlosen