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der alliierten und assoziierten Besetzungsarmeen gleichfalls borthin
zurückzusenden.
Artikel 217.
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick ber
Abbeförderung an fallen der deutschen Regierung zur Last;
auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel zu Lande
und zu Wasser sowie das technische Versonal gemäß Anforderung
des im Artikel 215 vorgesehenen Ausschusses zu
stellen.
Artikel 218.
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen
gegen die Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen,
werden ohne Rücksicht auf die Daner der noch zu verbüßenden
Strafe oder auf das gegen sie schwebende Verfahren heim-Ceschafft.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene
und Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft
worden sind, welche nach dem 1. Mai 1919 begangen wurden.
Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen
und Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften, besonders
hinsichtlich der Arbeit und der Disziplin, unterworfen.
Artikel 219.
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen
anderer Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt
haben oder verbüßen, können in Haft behalten werden.
Artikel 220.
Die beutsche Regierung berpflichtet sich, alle heimzuschaffenden
Versonen ohne Unterschied in ihr Gebiet aufzunehmen.
Deutsche Kriegsgefangene oder Reichsangehörige, die nicht
heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung
ausgeschlossen werden; jedoch behalken sich die
alliierten und assoziierten Regierungen das Recht vor, nach
ihrer Wahl sie heimzuschaffen oder sie in ein neutrales Land zu
verbringen oder ihnen die Niederlassung im eigenen Lande zu
Cestatten.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, gegen soiche Personen
oder ihre Angehßrigen keinerlei Ausnahmebestimmungen
Reichs-Gesehbl. 1919. 193