Teil VI.
Strafbestimmungen.
Artikel 227.
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II.
von Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen
schwerster Verletzung des internationalen Sittengesetzes und
der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage.
Ein besonderer Gerichtshof wird eingesetzt, um über den
Angeklagten unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften
des Rechts auf Verteidigung zu Gericht zu sitzen. Der Gerichtshof
besteht aus fünf Richtern, von denen je einer von
folgenden fünf Mächten, nämlich den Vereinigten Staaten
von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan,
ernannt wird.
Der Gerichtshof urteilt auf Grundlage der erhabensten
Grundsätze der internationalen Politik) Richtschnur ist für
ihn, den feierlichen Verpflichtungen und internationalen Verbindlichkeiten
ebenso wie dem internationalen Sittengesetze
Achtung zu verschafsen. Es steht ihm zu, die Strafe zu
bestimmen, deren Verhängung er für angemessen erachtet.
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die
Regierung der Niederlande das Ersuchen richten, den vormaligen
Kaiser zum Zwe ke seiner Aburteilung auszuliefern
Artikel 228.
Die deutsche Regierung räumt den alliierten und assoziierten
Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen
die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen
vor ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig befunden,
so finden die gesetzlich vorgesehenen Strafen auf sie
Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf
ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor
einem Gerichte Deutschlands oder seiner Verbündeten Plah.