Teil VIII.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 231.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklsären, und
Deutschland erkennt au, daß Deutschland und seine Verbündeten
als Urheber für alle Verluste und Schäden verantwortlich
sind, die die allüerten und assoziierten Regierungen
und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den
Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen
Krieges erlitten haben.
Artikel 232.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an,
daß die Hilfsmittel Deutschlands unter Berücksichtigung ihrer
dauernden, sich aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrags ergebenden Verminderung nicht ausreichen,
um die volle Wiedergutmachung aller dieser Verluste
und Schäden sicherzustellen.
Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen
und Deutschland verpflichtet sich dazu, daß alle
Schäden wieder gutgemacht werden, die der Jivilbevölkerung
jeder der alliierten und assoziierten Mächte und ihrem Gut
während der Zeit, in der sich bie beteiligte Macht mit
Deutschland im Kriegszustand befand, durch diesen Angriff
zu Lande, zur See und in der Luft zugefügt worden
sind, sowie überhaupt alle Schäden, die in der Aulage J
näher bezeichnet sind.
In Erfüllung der von Deutschland bereits früher bezüglich
der völligen Wiederherstellung und Wiederaufrichtung
Belgiens gegebenen Zusage verpflichtet sich Deutschland noch
über den an anderer Stelle in diesem Kapitel vorgesehenen
Schadensersatz hinaus, und als Folge der Verletzung des
Vertrags von 1839, alle Summen zu erstatten, die Belgien
von den alliierten und assoziierten Regierungen bis zum
11. November 1918 entliehen hat, nebst 5 v. S.
1917