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Art von Farbstoffen und chemisch-pharmazeutischen Erzengnissen,
die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in
Deutschland befinden, ober über die Deutschlanb zu 1½m Zeit
verfügen kann.
Das Bezugsrecht ist von dem Ausschuß binnen sechzig Tagen
Hnach Empfang des ausführlichen Verzeichnisses der Vorräte auszuüben
Das Verzeichnis ist dem Ausschuß in der von ihm
gewünschten Form zu liefern.
82.
Deutschland gewährt außerdem dem Wiedergutmachungsausschuß
für die Zeit vom Inkrafttreten des gegenwärkigen
Vertrags bis zum 1. Juli 1920, sodann für jedes nachfolgende
Halbjahr bis zum 1. Januar 1925 ein Bezugkrecht
auf sämtliche Farbstoffe und sämtliche chemisch-pharmazeutischen
Exzeugnisse bis zu fünfundzwanzig v. H. der deutschen Erzeugung
im vorangehenden Halbjahr, oder wenn nach Ansicht des Ausschusses
die Erzengung während dieses Halbjahrs hinter der
normalen zurückblieb, bis zu fünfundzwanzig v. H. der
normalen Erzeugung.
Dieses Bezugörecht ist binnen vier Wochen nach Eingang
einer Aufstellung über die Erzeugung des letzten Halbjahrs
auszuüben) die Aufstellung ist von der deutschen Regierung
beim Ablauf jeden Halbjahrs in der von dem Ausschuß
vorgeschriebenen Form vorzulegen.
83.
Der Preis der Farbstoffe und der chemisch-pharmazeu ·
tischen Erzeugnisse, die in Ansführung des § 1 geliefert
werden, wird von dem Ausschuß auf Grund der Nettoausfuhrpreise
vor dem Kriege und unter Berücksichtigung der
inzwischen eingetretenen Veränderungen des Herstellungspreises
festgestellt.
Für die Farbstoffe und chemisch-pharmazeutischen Erzeugnisse,
die in Ausführung des § 2 gellefert werden, wird der
Preis von dem Ausschuß auf Grund der Rettoausfuhrpreise