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allllerten und assozilerten Mächte, einschließlich berjenigen, die
ohne Kriegserklärung ihre diplomatischen Beziehungen zum
Deutschen Reiche abgebrochen haben, irgendeinen Geldanspruch
wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
liegenden Tatsache geltend zu machen.
Diese Bestimmung bebeutet vollen und endgültigen Ver-Ucht
auf alle derartigen Ansprüche) diese sind von nun an
erloschen, gleichviel wer daran betelligt ist.
Artikel 440.
Oeutschland nimmt und erkennt alle von irgendeinem
Drisengericht einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen
Entscheidungen und Anordnungen, betreffend deutsche
Gandelsschiffe und deutsche Waren, als gültig und verbindlich
an, ebenso alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen
über die Zahlung von Kosten. Es verpflichtet
sich, wegen dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei
Beschwerden im Namen seiner Angehbrigen vorzubringen.
Oie alllierten und assozlierten Mächte behalten sich das Recht
vor, unter den von ihnen noch festzusetzenden Bedingungen
bie von den deutschen Prisengerichten erlassenen Entscheidungen
. und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen
und Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen
der genannten Mächte oder von neutralen Staatsangehörigen
treffen. Deutschland sagt zu, Abschriften aller
Urkunden zu liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalls
besteht, einschließlich der ergangenen Entscheidungen und
Anordnungen; ferner verpflichtet sich Deutschland, die Anregungen
anzunehmen und auszuführen, die ihm nach bieser
MBrüfung des Einzelfalls übermittelt werden.
KRelcht · Desehbl. 1919. 287