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machung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages
entspricht.
Artikel 117.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und
Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten
Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die ich auf dem Gesamtgebiete
des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand,
oder in einem Teile desselben gebildet haben oder noch bilden werden.
Deutschland verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie
sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.
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