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b) Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse,
die aus den vor dem Kriege zu Deutschland gehörigen
polnischen Gebieten stammen oder herkommen, bei ihrem Eingang
in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit.
Die polnische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen
Regierung amtlich mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge
der Erzeugnisse festsetzen, welche diese Befreiung genießen.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland
gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der
im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
e) Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor,
Deutschland die Verpflichtung aufzuerlegen, für einen Zeitraum
von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus dem Großherzogtum
Luxemburg stammen und herkommen, bei ihrem Eingang in das
deutsche Zollgebiet vollständig zollfrei einzulassen.
Die Art und Menge der Erzeugnisse, denen diese Behandlung
zu statten kommen soll, werden alljährlich der deutschen Regierung
mitgeteilt werden.
Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland
gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der
im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Artikel 269.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags dürfen die von Deutschland auf die Einfuhr der alliierten
und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein als die vorteilhaftesten
Sätze, die für die Einfuhr nach Deutschland am 31. Juli 1914 in
Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt während eines weiteren Zeitraums von dreißig
Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate weiter in Anwendung, jedoch
ausschließlich für die im ersten Abschnitt, Unterabschnitt A, des deutschen
Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 aufgeführten Erzeugnisse, deren Zollsätze
am 31. Juli 1914 auf Grund von Verträgen mit den alliierten oder assozüerten
Mächten vertraglich festgelegt waren, ferner für alle Arten Wein
und Pflanzenöle, für Kunstseide und gewaschene oder entfettete Wolle,
gleichviel ob diese vor dem 31. Juli 1914 Gegenstand besonderer Übereinkommen
gewesen sind oder nicht.
Artikel 270.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor, für das deutsche,
von ihren Truppen besetzte Gebiet eine eigene Zollordnung sowohl für die
Einfuhr wie für die Ausfuhr in Geltung zu setzen, sofern ihnen eine solche
Maßnahme erforderlich erscheint, um die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung
dieser Gebiete zu wahren.
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