Full text : Der Vertrag von Versailles.

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b)  Während  eines  Zeitraums  von  drei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  genießen  die  Roh-  oder  Fertigerzeugnisse,
  die  aus  den  vor  dem  Kriege  zu  Deutschland  gehörigen
polnischen  Gebieten  stammen  oder  herkommen,  bei  ihrem  Eingang
  in  das  deutsche  Zollgebiet  vollständige  Zollfreiheit.

Die  polnische  Regierung  wird  alljährlich  durch  einen  der  deutschen
  Regierung  amtlich  mitzuteilenden  Beschluß  die  Art  und  Menge
der  Erzeugnisse  festsetzen,  welche  diese  Befreiung  genießen.

Die  Mengen  jedes  Erzeugnisses,  die  so  jährlich  nach  Deutschland
  gesandt  werden  können,  dürfen  den  Jahresdurchschnitt  der
im  Laufe  der  Jahre  1911  bis  1913  versandten  Mengen  nicht  überschreiten.


e)  Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das  Recht  vor,
Deutschland  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  für  einen  Zeitraum
von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
die  Roh-  oder  Fertigerzeugnisse,  die  aus  dem  Großherzogtum
Luxemburg  stammen  und  herkommen,  bei  ihrem  Eingang  in  das
deutsche  Zollgebiet  vollständig  zollfrei  einzulassen.

Die  Art  und  Menge  der  Erzeugnisse,  denen  diese  Behandlung
zu  statten  kommen  soll,  werden  alljährlich  der  deutschen  Regierung
mitgeteilt  werden.

Die  Mengen  jedes  Erzeugnisses,  die  so  jährlich  nach  Deutschland
  gesandt  werden  können,  dürfen  den  Jahresdurchschnitt  der
im  Laufe  der  Jahre  1911  bis  1913  versandten  Mengen  nicht  überschreiten.


Artikel  269.

Während  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  dürfen  die  von  Deutschland  auf  die  Einfuhr  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte  gelegten  Abgaben  nicht  höher  sein  als  die  vorteilhaftesten
  Sätze,  die  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  am  31.  Juli  1914  in
Anwendung  waren.

Diese  Bestimmung  bleibt  während  eines  weiteren  Zeitraums  von  dreißig
Monaten  nach  Ablauf  der  ersten  sechs  Monate  weiter  in  Anwendung,  jedoch
ausschließlich  für  die  im  ersten  Abschnitt,  Unterabschnitt  A,  des  deutschen
Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  aufgeführten  Erzeugnisse,  deren  Zollsätze
am  31.  Juli  1914  auf  Grund  von  Verträgen  mit  den  alliierten  oder  assozüerten
  Mächten  vertraglich  festgelegt  waren,  ferner  für  alle  Arten  Wein
und  Pflanzenöle,  für  Kunstseide  und  gewaschene  oder  entfettete  Wolle,
gleichviel  ob  diese  vor  dem  31.  Juli  1914  Gegenstand  besonderer  Übereinkommen
  gewesen  sind  oder  nicht.

Artikel  270.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  vor,  für  das  deutsche,
von  ihren  Truppen  besetzte  Gebiet  eine  eigene  Zollordnung  sowohl  für  die
Einfuhr  wie  für  die  Ausfuhr  in  Geltung  zu  setzen,  sofern  ihnen  eine  solche
Maßnahme  erforderlich  erscheint,  um  die  wirtschaftlichen  Interessen  der  Bevölkerung
  dieser  Gebiete  zu  wahren.

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