Selbsthilfe Auhang
dessen Vorräte verzehrten, würden, falls § 904 B B. zur Anwendung hätte
kommen können, „straffrei", aber ade n 2er stflicht# gewesen
sein. Die Schadensersatzpflicht aus 8 904 setzt ein „Verschulden“ nicht
voraus. — Der Unterschied zwischen 228 und 904 wird durch folgendes
Beispiel klar: Der Austräger eines Glaswarengeschäfts wird auf der Straße
von einem wütenden Hund in die Wade gepact. Um sich von dem Tier zu befreien
und keine andere Rettung findend, wirft er den Tafelaufsatz, den er
einem Käufer bringen soll, nach dem Hunde und tötet ihn dadurch, wobei der
zfelauwaa in Scherben geht. Bezüglich des Hundes gilt § 228, bezüglich
des Tafelaufsatzes § 904. Der Austräger handelt weder bezüglich des
Hundes, noch des Tafelaufsatzes „widerrechtlich“, ist also str aflos; er braucht
auch für den Hund (sofern er ihn nicht gereizt hath nicht Schadenser satz
zu leisten (#2), den Tafelaufsatz mHz er aber bezahlen (8 904 am
nde). — Eine wichtige Soo en ung aus § 904 zeigt folgendes Beispiel:
Ein Einbrecher stiehlt mir 5000 Mk. aus meiner Schublade. Um sie ihm wieder
abzujagen, verfolge ich ihn. Er flieht in Nachbars Haus und schließt dort eine
Tür hinter sich ab. Fürchtend, daß er durchs Fenster entfliehen werde, schla 8
ich die Tür ein. Hierzu bin ich nach § 904 berechtigt, und der dabei
stehende Nachbar ist nicht berechtigt, mich am Einschlat n seiner Tür
durch die ihm nach §§ 227, 859 sonst zustehende „Notwehr“ zu hin
dern. — pgl. § 54 StrE.
Anhang 7 zu § 229: Selbsthilfe übt, wer einen ihm zustehenden „An- Zn
spruch“ unter Umgehung der zuständigen Staatsbehörde eigenmächtig geltend 8 229
macht, z. B. indem er seine Sache einem anderen, in desen esitz bee. gekommen
ist, wegnimmt, indem er seinem ldner die von diesem geschuldete Summe
aus dem Geldbeutel wegnimmt. „Selbsthilse“ ist unerlaubt, falls und
soweit die Handlung, durch die sie ausgeübt wird (Wegnahme einer
Sache — Diebstahl, Festnahme einer Person — Freiheitsberaubung usw.), unerlaubt
ist. Das BGB. gestattet „Selbsthilse“ durch an sich unerlaubte
Handlungen:
A. in einzelnen besonderen Fällen z. B. 88 561, 704, 859, 860, 910, 961, 962.
B. in den Fällen des durch E. 89 der Regelung durch die Landesgesetze vorbehaltenen
sogen. Privatpfändungsrechtes an übertretendem fremden Vieh
ufw. (zum Schutze der Grundstücke und Grundstückserzeugnisse):
C. allgemein unter den in § 229 bestimmten Voraussetzungen, jedoch unter den
in § 230 bestimmten Einschränkungen und mit der Maßgabe des 8 231.
Einige Beispiele mögen den Inhalt des Gesetzes klar machen: Dem
Hochstapler, der aus der We nach dem Genusse von Delikatessen und
Champagner scheinbar in den Abtritt, in hrheit aber durch die Haustür verschwinden
will, kann der Wirt zur „Sicherung“, nicht zur „Deckung“
. 0 seiner Forderung die Börse und sonstige Sachen wegnehmen, den saubern
st auch selbst festhalten, er darf seinen etwaigen Widerstand brechen, indem
er ihn fesselt und einsperrt, und der Gauner, der zu seiner Verteidigung um
sich schlägt, ist wegen Körperverletzung strafbar. Dem spät abends mit seinem
beladenen Erntewagen heimkehrenden Besitzer eines Landguts ist trotz einer
ihm an dem Gute seines Nachbars zustehenden „Wegegerechtigkeit“ von letzterem
durch Errichtung eines Zaunes der versperrt; er handelt nicht widerrechtlich,
wenn er den Zaun zerstört und den ihm nunmehr persönlich
hindernd in den Weg tretenden Nachbar durch seine Knechte festhalten läßt,
bis er mit dem Wagen das Grundstück überschritten hat. — Der Landwirt, der
Fabrikbesitzer, der Handwerksmeister handeln nicht widerrechtlich, wenn
e den Dienstboten, den Arbeiter, den ellen „sestnehmen“, der sich des
ertragsbruchs schuldig macht, sein Bündel schnürt und in die unbekannte
Fremde ziehen will. Aber nur beim Vorliegen des letzteren Umstandes, d. h.
bei „Flu 3 tverdacht“, ist, wie das Gesetz hervorhebt, die Festnahme
der Person des Verpflichteten gestattet; sie ist unzulässig und macht den Fest-—
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