alle anderen Teile des rheinischen Stromgebiets, die etwa unter das
im obigen Artikel 338 vorgesehene allgemeine Übereinkommen fallen.
Kapitel V.
Bestimmungen,
die der Tschecho-Slowakei die Benutzung nördlicher Häfen gewährleisten.
Artikel 363.
In den Häfen Hamburg und Stettin verpachtet Deutschland der Tschecho-Slowakei
für einen Zeitraum von 99 Jahren Landstücke, die unter die allgemeine
Verwaltungsordnung der Freizonen treten und dem unmittelbaren
Durchgangsverkehr der Waren von oder nach diesem Staate dienen
sollen.
Artikel 364.
Die Abgrenzung dieser Landstücke, ihre Herrichtung, die Art ihrer Ausnutzung
und überhaupt alle Bedingungen ihrer Benutzung einschließlich
des Pachtpreises werden durch einen Ausschuß bestimmt, der sich aus je
einem Vertreter Deutschlands, der Tschecho-Slowakei und Großbritanniens
zusammensetzt. Diese Bedingungen können alle zehn Jahre in der gleichen
Weise einer Nachprüfung unterzogen werden.
Deutschland erklärt im voraus seine Zustimmung zu den so getroffenen
Entscheidungen.
Abschnitt III.
Eisenbahnen.
Kapitel 1.
Bestimmungen über internationale Beförderung.
Artikel 365.
Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden
und für Deutschland bestimmten Güter sowie die durch Deutschland aus
oder nach den Gebieten der alli#erten oder assoziierten Mächte durchgeführten
Güter genießen von Rechts wegen auf den deutschen Eisenbahnen bezüglich
der Gebühren (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen),
bezüglich der Verkehrserleichterungen und in jeder andern Hinsicht
die günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner
deutschen Strecke im Binnenverkehr oder zum Zweck der Aus., Einoder
Durchfuhr unter ähnlichen Beförderungsverhältnissen insbesondere
bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das
Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter
Mächte für alle von ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Deutschland
kommen und für ihre Gebiete bestimmt sind.
Auf ein an Deutschland gerichtetes Ersuchen einer alliierten oder
assoziierten Macht müssen internationale, nach den Sätzen des vorigen
Absatzes aufgestellte Tarife mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.
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