Volltext : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1.  Das  Landtagswahlgesetz  vom  24.  August  1904.  117

 

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Beratungen  und  Beschlüsse
der  Wahlkommission,  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts
bedingt  sind.

50.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  nimmt  von
einer  durch  den  Wahlvorstand  in  der  Nähe  des  Zuganges  zu  dem
Nebenraum  (§  47)  aufzustellenden  Person  einen  abgestempelten
Umschlag  an  sich.  Er  begibt  sich  sodann  in  den  Nebenraum,  wo
er  seinen  Stimmzettel  unbeobachtet  in  den  Umschlag  steckt,  tritt  an
den  Tisch  der  Wahlkommission,  nennt  seinen  Namen,  sowie  auf
Erfordern  seine  Wohnung  und  übergibt,  sobald  der  Protokollfführer
den  Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hat,  den  Umschlag  mit
dem  Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter,
der  ihn  sofort  uneröffnet  in  die  Wahlurne  legt.

Wähler,  welche  durch  körperliche  Gebrechen  behindert  sind,
ihren  Stimmzettel  eigenhändig  in  den  Umschlag  zu  legen  und  diesen
dem  Wahlvorsteher  zu  übergeben,  dürfen  sich  der  Beihilfe  einer
Vertrauensperson  bedienen.

Stimmzettel,  welche  die  Wähler  nicht  in  dem  abgestempelten
Umschlag  oder  welche  sie  in  einem  mit  einem  Kennzeichen  versehenen
Umschlag  abgeben  wollen,  hat  der  Wahlvorsteher  zurückzuweisen,
ebenso  die  Stimmzettel  solcher  Wähler,  welche  sich  in  den  Nebenraum
  (Absatz  1)  nicht  begeben  haben.

Der  Wahlvorsteher  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Wähler  in
dem  Nebenraum  (Absatz  1)  nur  so  lange  verweilen,  als  unbedingt
erforderlich  ist,  um  den  Stimmzettel  in  den  Umschlag  zu  stecken.

 

l51.

Will  ein  Wähler,  bei  dessen  Namen  gemäß  §  36  Absatz  3
am  Rande  der  Liste  ein  Vermerk  eingetragen  ist,  seinen  Stimmzettel
  abgeben,  so  entscheidet  die  Wahlkommission  darüber,  ob  der
Stimmzettel  anzunehmen  oder  zurückzuweisen  ist.

"  57.

Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes
Wählers  neben  dem  Namen  desselben  in  der  dazu  bestimmten
Spalte  der  Wählerliste.

l  3.

Um  8  Uhr  nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung
  für  geschlossen.  Nachdem  dies  geschehen  ist,  dürfen  keine
Stimmzettel  mehr  angenommen  werden.

S.  357