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Infanterie= und Artillerieschießplätze, Flugplätze, Weiden, Lebensmittellager
und Manöverfelder, sowie Grundstücke für die Theater und Lichtspielhäuser
und Sport= und Erholungsplätze für die Truppen in genügender
Zahl.
b) Die Mannschaften und Unteroffiziere werden, abgesehen von Fällen
außergewöhnlicher Dringlichkeit, in Kasernen untergebracht und nicht bei der
Zivilbevölkerung einquartiert.
Erweisen sich die bestehenden militärischen Anlagen als unzureichend oder
ungeeignet, so dürfen die alliierten und assoziierten Truppen jedes öffentliche
oder private Gebäude mit seinem Personal in Anspruch nehmen, wenn
es ihnen für diesen Zweck geeignet erscheint, oder, falls dies nicht ausreicht,
die Errichtung neuer Kasernen fordern.
Die Zivilbeamten, die Offiziere und ihre Familien dürfen bei der Zivilbevölkerung
nach Maßgabe der bei jeder einzelnen Armee zur Zeit in Kraft
befindlichen Einquartierungsbestimmungen untergebracht werden.
Artikel 9.
Die alliierten und assoziterten Truppen oder ihr Personal sowie der Hohe
Ausschuß und sein Personal haben keinerlei deutsche direkte Steuern oder
Abgaben zu zahlen.
Proviant, Waffen, Kleidung, Ausrüstung und Vorräte jeder Art, die für
den Verbrauch der alliierten oder assoziierten Armeen bestimmt oder an die
Militärbehörden oder den Hohen Ausschuß sowie an die Marketendereien
und Offizierskasinos gerichtet sind, genießen völlige Freiheit von Fracht
und Einfuhrzoll.
Artikel 10.
Das im Betrieb auf den Verkehrswegen (Eisenbahnen oder Kleinbahnen,
Straßenbahnen jeder Art, Strömen und Kanälen — mit Einschluß des
Rheins —, Straßen und Flüssen) angestellte Personal hat den Befehlen, die
ihm von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Armeen
oder in seinem Namen zu militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zuleisten.
Sämtliches Material und Zivilpersonal, das zur Unterhaltung und zur
Ausnutzung aller Verkehrswege erforderlich ist, ist im Betrieb auf diesen
Wegen in den besetzten Gebieten vollzählig zu erhalten.
Die Beförderung von Truppen oder einzelnen Soldaten und von Offizieren,
die mit einem Eisenbahnbeförderungsschein versehen sind, hat unentgeltlich
zu erfolgen.
Artikel 11.
Die Besetzungsarmeen dürfen sich zu militärischen Zwecken weiterhin
aller bestehenden Draht= und Fernsprechanlagen bedienen.
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