Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Reichsgericht  (Civilsachen).  101

der  Revision  versuchte  Heranziehung  des  Art.  342  Abs.  3  HGB.,  da
der  Kaufpreis  nach  dem  Vertrage  nicht  bei  der  Uebergabe  des  Holzes
zu  entrichten,  sondern  der  Beklagten  bis  zum  1.  Juli  1896  gestundet  war.
Für  den  Gerichtsstand  aus  §  22  CPO.  kommen  solgende  von  den
Vorderrichtern  ermittelten  thatsächlichen  Verhältnisse  in  Betracht:  Ihre
Einkäufe  und  ihre  Verkäufe  besorgt  die  Beklagte  von  ihrer  Handelsniederlassung
  in  B.  aus.  Im  Bezirke  P.  hat  sie  nur  einen  Bretterplatz
und  ein  Sägewerk,  wofür  ihr  die  Kläger  nach  §  6  des  (älteren)  Vertrages
  vom  5.  März  1894  einen  Platz  in  ihren  Waldungen  angewiesen
haben.  Dort  werden  die  der  Beklagten  aus  den  Wäldern  überwiesenen
Hölzer  zersägt  und  für  den  Versandt  zurecht  gemacht.  Die  Dispositionen
erfolgen  von  B.  aus.  In  unbedeutendem  Umfange  wird  das  geringe
Bedürfniß  der  nächsten  Nachbarschaft  auch  durch  direkte  Verkäufe  vom
Sägewerke  aus  befriedigt.  Hiernach  hat  das  Kammergericht  mit  Recht
das  Vorhandensein  einer  Niederlassung  im  Sinne  des  §  22  CPO.
verneint.

Das  Reichsgericht  läßt  es  dahin  gestellt,  ob  mit  dem  Kammergericht
auch  darauf  Gewicht  zu  legen  ist,  daß  das  Sägewerk  keine  dauernde
Einrichtung  ist,  sondern  insofern  nur  vorübergehenden  Zwecken  dient,
als  es  in  seinem  Bestande  von  der  Dauer  des  Vertrages  zwischen  den
Parteien  oder  doch  davon  abhängt,  ob  sie  sich  für  eine  neue  Nutzungsperiode
  wiederum  einigen.  Ein  gewisses  Maß  von  Beständigkeit
wird  allerdings  für  den  Fall  des  §  22  CPO.  immer  zu  fordern  sein,
wie  schon  der  Vergleich  mit  §  30  (Meß=  und  Marktsachen)  lehrt.  Es
könnte  nur  fraglich  erscheinen,  ob  dieses  Maß  nicht  durch  die  bauliche
Anlage  des  Werkes  selbst  als  beschafft  zu  gelten  habe  (Wach,  Civilprozeß
  S.  425).

Dagegen  fehlt  zweifellos,  wie  das  Kammergericht  weiter  mit  Recht
annimmt,  das  zu  fordernde  Moment  der  geschäftlichen  Selbständigkeit
  des  Etablissements.  „Eine  Niederlassung,  von  welcher  aus  unmittelbar
  Geschäfte  geschlossen  werden“  sagt  das  Gesetz.  Damit  ist  nicht
eine  Geschäftsstelle  gemeint,  die  in  Ausnahmefällen  und  innerhalb  enggesteckter
  Grenzen  auch  einmal  selbständig  handeln  kann,  sondern  eine
solche,  welche  der  Regel  nach  selbständig  handelt.  Das  fehlt  hier.
Das  Sägewerk  ist  ein  bloßer  Fabrikbetrieb,  der  seiner  Zweckbestimmung
nach  nur  der  Vorbereitung  für  den  Absatz  der  eingekauften  Produkte
dient,  also  einem  internen  Vorgange  innerhalb  des  kaufmännischen  Gewerbes
  der  Beklagten.  I.  Civilsenat  153/97.  Urtheil  vom  24.  Mai  1897.

Benützung  von  Zeugenaussagen  aus  einer  anderen
Sache.  Daß  in  einer  anderen  Streitsache  abgegebene  Zeugenaussagen
als  Urkundenbeweis  vom  Richter  verwerthet  werden  dürfen,  ist  in  einer
Reihe  von  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  anerkannt  (Entsch.  Bd.  15