Reichsgericht (Civilsachen). 101
der Revision versuchte Heranziehung des Art. 342 Abs. 3 HGB., da
der Kaufpreis nach dem Vertrage nicht bei der Uebergabe des Holzes
zu entrichten, sondern der Beklagten bis zum 1. Juli 1896 gestundet war.
Für den Gerichtsstand aus § 22 CPO. kommen solgende von den
Vorderrichtern ermittelten thatsächlichen Verhältnisse in Betracht: Ihre
Einkäufe und ihre Verkäufe besorgt die Beklagte von ihrer Handelsniederlassung
in B. aus. Im Bezirke P. hat sie nur einen Bretterplatz
und ein Sägewerk, wofür ihr die Kläger nach § 6 des (älteren) Vertrages
vom 5. März 1894 einen Platz in ihren Waldungen angewiesen
haben. Dort werden die der Beklagten aus den Wäldern überwiesenen
Hölzer zersägt und für den Versandt zurecht gemacht. Die Dispositionen
erfolgen von B. aus. In unbedeutendem Umfange wird das geringe
Bedürfniß der nächsten Nachbarschaft auch durch direkte Verkäufe vom
Sägewerke aus befriedigt. Hiernach hat das Kammergericht mit Recht
das Vorhandensein einer Niederlassung im Sinne des § 22 CPO.
verneint.
Das Reichsgericht läßt es dahin gestellt, ob mit dem Kammergericht
auch darauf Gewicht zu legen ist, daß das Sägewerk keine dauernde
Einrichtung ist, sondern insofern nur vorübergehenden Zwecken dient,
als es in seinem Bestande von der Dauer des Vertrages zwischen den
Parteien oder doch davon abhängt, ob sie sich für eine neue Nutzungsperiode
wiederum einigen. Ein gewisses Maß von Beständigkeit
wird allerdings für den Fall des § 22 CPO. immer zu fordern sein,
wie schon der Vergleich mit § 30 (Meß= und Marktsachen) lehrt. Es
könnte nur fraglich erscheinen, ob dieses Maß nicht durch die bauliche
Anlage des Werkes selbst als beschafft zu gelten habe (Wach, Civilprozeß
S. 425).
Dagegen fehlt zweifellos, wie das Kammergericht weiter mit Recht
annimmt, das zu fordernde Moment der geschäftlichen Selbständigkeit
des Etablissements. „Eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar
Geschäfte geschlossen werden“ sagt das Gesetz. Damit ist nicht
eine Geschäftsstelle gemeint, die in Ausnahmefällen und innerhalb enggesteckter
Grenzen auch einmal selbständig handeln kann, sondern eine
solche, welche der Regel nach selbständig handelt. Das fehlt hier.
Das Sägewerk ist ein bloßer Fabrikbetrieb, der seiner Zweckbestimmung
nach nur der Vorbereitung für den Absatz der eingekauften Produkte
dient, also einem internen Vorgange innerhalb des kaufmännischen Gewerbes
der Beklagten. I. Civilsenat 153/97. Urtheil vom 24. Mai 1897.
Benützung von Zeugenaussagen aus einer anderen
Sache. Daß in einer anderen Streitsache abgegebene Zeugenaussagen
als Urkundenbeweis vom Richter verwerthet werden dürfen, ist in einer
Reihe von Entscheidungen des Reichsgerichts anerkannt (Entsch. Bd. 15