Metadata : Der Friedensvertrag von Versailles

·                                              A r t i k e l  3.

      Die  Bundesversammlung  setzt  sich  zusammen  aus  Vertretern  der
Bundesmitglieder.

      Sie  tagt  in  bestimmten  Zeiträumen  oder  auch  zu  jedem  anderen
Zeitpunkt,  wenn  die  Umstände  es  erfordern,  am  Sitze  des  Bundes  oder
an  einem  besonders  zu  bezeichnenden  Ort.

     Die  Versammlung  befaßt  sich  mit  allen  Angelegenheiten,  die  zur
Zuständigkeit  des  Bundes  gehören  oder  den  Frieden  der  Welt  berühren.

     Jedes  Mitglied  des  Bundes  besitzt  nur  eine  Stimme  und  darf  auch
nicht  mehr  als  drei  Vertreter  in  der  Versammlung  haben.

                                                     A r t i k e l  4.

      Der  Rat  setzt  sich  zusammen  aus  Vertretern  der  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte,  sowie  aus  Vertretern  von  vier  anderen  Mitsliedern
  des  Bundes.  Diese  vier  Mitglieder  des  Bundes  werden  von  der
Versammlung  nach  deren  Ermessen  und  zu  einer  von  ihr  zu  bestimmenden
  Zeit  gewählt.  Bis  zu  der  ersten  Wahl  durch  den  Bund  sind
die  Vertreter  Belgiens,  Brasiliens,  Spaniens  und  Griechenlands  Mitglieder
  des  Rates.

      Mit  Zustimmung  der  Mehrheit  der  Versammlung  kann  der  Rat
Mitglieder  des  Bundes  bezeichnen,  denen  eine  dauernde  Vertretung
im  Rate  zukommt;  mit  gleicher  Zustimmung  kann  der  Rat  die  Zahl
der  Mitglieder  des  Bundes  erhöhen,  die  von  der  Versammlung  zur
Vertretung  im  Rate  zu  wählen  sind.

      Der  Rat  versammelt  sich,  so  oft  die  Umstände  es  erfordern,  jedoch
mindestens  einmal  im  Jahre,  am  Sitze  des  Bundes  oder  an  einem
anderen  dafür  zu  bezeichnenden  Ort.

      Der  Rat  befaßt  sich  mit  allen  Fragen,  die  zu  der  Zuständigkeit  des
Bundes  gehören  oder  den  Frieden  der  Welt  berühren.

     Jedes  Mitglied  des  Bundes,  das  nicht  im  Rate  vertreten  ist,  soll  aufgefordert
  werden,  einen  Vertreter  zu  entsenden,  wenn  eine  Frage  auf  der
Tagesordnung  des  Rates  steht,  die  seine  Interessen  besonders  berührt.

     Jedes  im  Rate  vertretene  Bundesmitglied  hat  nur  eine  Stimme
und  mur  einen  Vertreter.

                                                             A r t i k e l  5.

      Soweit  nicht  in  der  gegenwärtigen  Akte  oder  in  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags  etwas  anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  werden
die  Entscheidungen  der  Bundesversammlung  oder  des  Rates  mit  Einstimmigkeit
  der  bei  der  Sitzung  vertretenen  Bundesmitglieder  getroffen.

     Alle  Fragen  des  Verfahrens,  die  sich  bei  den  Sitzungen
der  Bundesversammlung  oder  des  Rates  ergeben,  mit  Einschluß  der
Bezeichnung  der  für  einzelne  Punkte  eingesetzten  Untersuchungskommission,
werden  durch  die  Versammlung  oder  durch  den  Rat  geregelt  und  durch

                                                                                                                                                  5