· A r t i k e l 3.
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der
Bundesmitglieder.
Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu jedem anderen
Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze des Bundes oder
an einem besonders zu bezeichnenden Ort.
Die Versammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die zur
Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch
nicht mehr als drei Vertreter in der Versammlung haben.
A r t i k e l 4.
Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten und
assoziierten Hauptmächte, sowie aus Vertretern von vier anderen Mitsliedern
des Bundes. Diese vier Mitglieder des Bundes werden von der
Versammlung nach deren Ermessen und zu einer von ihr zu bestimmenden
Zeit gewählt. Bis zu der ersten Wahl durch den Bund sind
die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder
des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat
Mitglieder des Bundes bezeichnen, denen eine dauernde Vertretung
im Rate zukommt; mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl
der Mitglieder des Bundes erhöhen, die von der Versammlung zur
Vertretung im Rate zu wählen sind.
Der Rat versammelt sich, so oft die Umstände es erfordern, jedoch
mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an einem
anderen dafür zu bezeichnenden Ort.
Der Rat befaßt sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit des
Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll aufgefordert
werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage auf der
Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders berührt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme
und mur einen Vertreter.
A r t i k e l 5.
Soweit nicht in der gegenwärtigen Akte oder in den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, werden
die Entscheidungen der Bundesversammlung oder des Rates mit Einstimmigkeit
der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder getroffen.
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen
der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, mit Einschluß der
Bezeichnung der für einzelne Punkte eingesetzten Untersuchungskommission,
werden durch die Versammlung oder durch den Rat geregelt und durch
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