K a p i t e l 5. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n.
A r t i k e l 280.
Die Verpflichtungen, die Deutschland durch Kapitel I und durch
Artikel 271 und 272 des Kapitels II auferlegt sind, verlieren fünf Jahre
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit,
soweit sich aus dem Wortlaut nichts Gegenteiliges ergibt oder sofern
nicht der Rat des Völkerbundes mindestens 12 Monate vor Ablauf dieser
Frist bestimmt, daß diese Verpflichtungen für einen weiteren Zeitraum
mit oder ohne Anderungen aufrecht erhalten bleiben.
Artikel 276 des Kapitels IV soll mit oder ohne Änderung nach
Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft bleiben, gegebenenfalls für einen
weiteren Zeitraum, den die Mehrheit des Rates des Völkerbundes festsetzen
wird, jedoch nicht über fünf Jahre.
A r t i k e l 281.
Wenn sich die deutsche Regierung in internationale Handelsgeschäfte
einläßt, soll sie in dieser Hinsicht keine Hoheitsrechte, Privilegien oder
Freiheiten besitzen oder als besitzend betrachtet werden.
Z w e i t e r A b s c h n i t t. V e r t r ä g e.
A r t i k e l 282.
Vom Zeitpunk des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ab
und unter Vorbehalt der in ihm enthaltenen Bestimmung werden die
hierunter und in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Kollektivverträge,
Vereinbarungen und Abmachungen wirtchaftlichen oder technischen
Charakters allein zwischen Deutschland und denjenigen alliierten
und assoziterten Mächte, die sie abschließen, angewandt werden:
1. Vereinbarungen vom 14. 3. 1884, 1. 12. 1886 und 23. März
1887 und Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887, betreffend Schutz
von Unterseekabeln.
2. Vereinbarung vom 11. Oktober 1909, betreffend internationalen
Verkehr mit Kraftwagen.
3. Abmachungen vom 15. Mai 1886, betreffend Plombierung von
zollpflichtigen Güterwagen, und Protokoll vom 18. Mai 1907.
4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Ver- einheitlichung
der Eisenbahnen.
5. Vereinbarungen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffent- lichung
der Zolltarife und die Organisation einer internationalen
Vereinigung für die Veröffentlichung der Zolltarife.
6. Vereinbarungen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Ver- einheitlichung
von Handelsstatistiken.
7. Vereinbarung vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung
der türkischen Zolltarife.
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