Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6040.)  Allerhschster  Erlaß  vom  6.  Maͤrz  1865.,  betteffend  die  Genehmigung  des
Tarifs,  nach  welchein  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Ueckermuͤnde
zu  entrichten  sind.

A.  Ihren  Bericht  vom  24.  Februar  d.  J.  habe  Ich  dem  Tarife,  wonach
die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Ueckermünde  zu  erheben  sind,  unter  Vorbehalt
  der  Reoisen  von  fünf  zu  fünf  Jahren,  Meine  Genehmigung  ertheilt
und  lasse  Ihnen  denselben  vollzogen  hierbei  zur  Veröffentlichung  durch  die  Gesetz-Sammlung
  wieder  zugehen.

Berlin,  den  6.  März  1865.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  von  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,

nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Ueckermünde
zu  entrichten  sind.

Vom  6.  März  1855.

Es  ist  zu  entrichten:
A.  an  Vo0llwerk  "geld  für  die  Benutzung  der  der  Stadt  gehörigen,
zum  öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Bohlwerke:
1)  für  Fahrzeuge,
a)  wenn  sie  nicht  mehr  als  drei  Lasten  Tragfdhigkeit

  habden  ...  2  Sgr.  6  P.,
b)  wenn  sie  größer  sind,  von  jeder  Last  Tragfdhigket.
  1  —
2)  für  Floßholz,  und  zwar
a)  von  Lattstämmen  von  je  15  Stück  1  —
b)  von  anderen  von  jedem  Stück  —  „"  6
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