Erstes Kapitel.
Historische Uebersicht der Staatsverträge seit 1648.
81.
Bis zum Frieden von Utrecht.
Literatur: Ranke, Die Deutsche Geschichte Bd. 1, S. 33 ff. — Meyer, Acta
pacis Westphalicae, Hannover 1754—1756. — Ranke, Englische Geschichte,
Ih. VII, S. 32 ff., S. 167 f. — Dumont, Corps diplomatique, t. VIII,
p. 339.
Im 16. Jahrhundert gab die Reformation zu großen pokitischen Bewegungen
Veranlassung, welche in erster Linie einen politischen Charakter hatten
und unter den Völkern Europas weitgehende politische Spaltungen herbeiführten.
Die größten politischen Gegensätze veranlaßte die Reformation in ihrem
Geburtslande, dem Deutschen Reiche. Das Ergebniß dieser Gegensätze war der
große Krieg, welcher 30 Jahre lang auf Deutschem Boden ausgefochten wurde
und durch den Westfälischen Friedensvertrag vom 24. Oktober 1648, dem
langedauernde Verhandlungen in Münster und Osnabrück vorangegangen
waren, sein Ende fand.
An dem Westfälischen Friedenscongresse betheiligten sich sämmtliche
Mächte Europas mit Ausnahme von Rußland, Polen und England;
das Deutsche Reich, dessen Zusammenhang durch die Ausbildung der
fürstlichen Gewalt bereits erheblich gelockert war, erhielt durch den Congreß
einen tödtlichen Stoß. In dieser Hinsicht war namentlich die Bestimmung
von großer Tragweite, daß sämmtlichen 355 Staaten, welche das Deutsche
Reich bildeten, die Selbständigkeit ertheilt wurde, mit der Beschränkung keine
Staatsverträge schließen zu dürfen, wodurch ein anderer Deutscher Staat geschädigt
werde. Außerdem enthielt der Westfälische Friedensvertrag noch folgende
besonders wichtige Bestimmungen.
Für das Verhältniß der beiden christlichen Kirchen wird der 1. Januar
1624 in der Weise als Normaljahr bestimmt, daß der Zustand, in
welchem damals beide Religionsgesellschaften sich befanden, für dieselben auch
Handbuch des Völkerrechts III. 1