Contents : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

Erstes  Kapitel.

Historische  Uebersicht  der  Staatsverträge  seit  1648.

81.
Bis  zum  Frieden  von  Utrecht.

Literatur:  Ranke,  Die  Deutsche  Geschichte  Bd.  1,  S.  33  ff.  —  Meyer,  Acta
pacis  Westphalicae,  Hannover  1754—1756.  —  Ranke,  Englische  Geschichte,
Ih.  VII,  S.  32  ff.,  S.  167  f.  —  Dumont,  Corps  diplomatique,  t.  VIII,
p.  339.

Im  16.  Jahrhundert  gab  die  Reformation  zu  großen  pokitischen  Bewegungen
  Veranlassung,  welche  in  erster  Linie  einen  politischen  Charakter  hatten
und  unter  den  Völkern  Europas  weitgehende  politische  Spaltungen  herbeiführten.
  Die  größten  politischen  Gegensätze  veranlaßte  die  Reformation  in  ihrem
Geburtslande,  dem  Deutschen  Reiche.  Das  Ergebniß  dieser  Gegensätze  war  der
große  Krieg,  welcher  30  Jahre  lang  auf  Deutschem  Boden  ausgefochten  wurde
und  durch  den  Westfälischen  Friedensvertrag  vom  24.  Oktober  1648,  dem
langedauernde  Verhandlungen  in  Münster  und  Osnabrück  vorangegangen
waren,  sein  Ende  fand.

An  dem  Westfälischen  Friedenscongresse  betheiligten  sich  sämmtliche
  Mächte  Europas  mit  Ausnahme  von  Rußland,  Polen  und  England;
  das  Deutsche  Reich,  dessen  Zusammenhang  durch  die  Ausbildung  der
fürstlichen  Gewalt  bereits  erheblich  gelockert  war,  erhielt  durch  den  Congreß
einen  tödtlichen  Stoß.  In  dieser  Hinsicht  war  namentlich  die  Bestimmung
von  großer  Tragweite,  daß  sämmtlichen  355  Staaten,  welche  das  Deutsche
Reich  bildeten,  die  Selbständigkeit  ertheilt  wurde,  mit  der  Beschränkung  keine
Staatsverträge  schließen  zu  dürfen,  wodurch  ein  anderer  Deutscher  Staat  geschädigt
  werde.  Außerdem  enthielt  der  Westfälische  Friedensvertrag  noch  folgende
  besonders  wichtige  Bestimmungen.

Für  das  Verhältniß  der  beiden  christlichen  Kirchen  wird  der  1.  Januar
  1624  in  der  Weise  als  Normaljahr  bestimmt,  daß  der  Zustand,  in
welchem  damals  beide  Religionsgesellschaften  sich  befanden,  für  dieselben  auch

Handbuch  des  Völkerrechts  III.  1