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HVG. 8§ 16, 17.
dafür gegeben sind. Dazu ist erforderlich, daß sie Gesindedienste
verrichten und in die häusliche Gemeinschaft
des Dienstherrn ausgenommen werden.
2. Jür Preußen kommen folgende Bestimmungen
über das Gesinde in Betracht: Bie Gesindeordnung
vom 8. Dezember 1810 für die alten Provinzen, die
Gesindeordnung für die Rheinprovinz vom 19. August
1544 und die Gesindcordnung für Neu-Vorpommern
und die Insel Rügen vom 11. April 1845;, die Verordnung
vom 29. September 1846 wegen Einführung
von Gesindedienstbüchern, das Gesetz, betreffend die
Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes und
der länduchen Arbeiter vom 24. April 1854 und die
den gleichen Gegen n#and betreffenden Gesetze für
Schleowig-Dolnein vom 6. Jebruar 1878 und für die
Rheinprovinz vom 27. Juni 1886.
3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in
Anm. 1 ergeben sich für die in der Landwirtschaft Beschaftigten
nachstehende Grundsätze:
Sie unter rehen niemals der QewO., da die Landwirtschaft
mit ihren Nebenbetrieben von ihr ausgenommen
ist (R., Zivilsachen Bd. 1 S. 265, Strafsachen
Bd. 18 S. 371). Gehoren sie zum Gesinde, so
gelten für sie die landesgesetzlichen Bestimmungen
über dieses, außer wenn sie früher gewerbliche Arbeiter
waren und als HOilfsdienstpflichtige gemäß § 7
Abs. 3 HD. der Landwirtschaft überwiesen sind. Auf
letztere sowie auf Personen, die kein Gesinde sind,
findet das Be#B. Anwendung. Ohne Unterschied für
alle, Hilfsdien stpflichtige wie Nichthilfsdienstpflichtige,
gilt § 13 Abs. 2 HDG., wonach sie im Streifall den
Schlichtungsausschuß als Schiechtungsstelle anrufen
können.