Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HVG.  8§  16,  17.

dafür  gegeben  sind.  Dazu  ist  erforderlich,  daß  sie  Gesindedienste
  verrichten  und  in  die  häusliche  Gemeinschaft
  des  Dienstherrn  ausgenommen  werden.

2.  Jür  Preußen  kommen  folgende  Bestimmungen
über  das  Gesinde  in  Betracht:  Bie  Gesindeordnung
vom  8.  Dezember  1810  für  die  alten  Provinzen,  die
Gesindeordnung  für  die  Rheinprovinz  vom  19.  August
1544  und  die  Gesindcordnung  für  Neu-Vorpommern
und  die  Insel  Rügen  vom  11.  April  1845;,  die  Verordnung
  vom  29.  September  1846  wegen  Einführung
von  Gesindedienstbüchern,  das  Gesetz,  betreffend  die
Verletzungen  der  Dienstpflichten  des  Gesindes  und
der  länduchen  Arbeiter  vom  24.  April  1854  und  die
den  gleichen  Gegen  n#and  betreffenden  Gesetze  für
Schleowig-Dolnein  vom  6.  Jebruar  1878  und  für  die
Rheinprovinz  vom  27.  Juni  1886.

3.  Unter  Berücksichtigung  der  Ausführungen  in
Anm.  1  ergeben  sich  für  die  in  der  Landwirtschaft  Beschaftigten
  nachstehende  Grundsätze:

Sie  unter  rehen  niemals  der  QewO.,  da  die  Landwirtschaft
  mit  ihren  Nebenbetrieben  von  ihr  ausgenommen
  ist  (R.,  Zivilsachen  Bd.  1  S.  265,  Strafsachen
  Bd.  18  S.  371).  Gehoren  sie  zum  Gesinde,  so
gelten  für  sie  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen
über  dieses,  außer  wenn  sie  früher  gewerbliche  Arbeiter
  waren  und  als  HOilfsdienstpflichtige  gemäß  §  7
Abs.  3  HD.  der  Landwirtschaft  überwiesen  sind.  Auf
letztere  sowie  auf  Personen,  die  kein  Gesinde  sind,
findet  das  Be#B.  Anwendung.  Ohne  Unterschied  für
alle,  Hilfsdien  stpflichtige  wie  Nichthilfsdienstpflichtige,
gilt  §  13  Abs.  2  HDG.,  wonach  sie  im  Streifall  den
Schlichtungsausschuß  als  Schiechtungsstelle  anrufen
können.