122 HDG. 88 17, 18.
4. Schutz des Betriebsgeheimnisses. Gegen den
Mißbrauch der von ihm offenbarten Geheimnisse wird
der Unternehmer durch § 9 AB. 1I geschützt. Er ver-
pflichtet den Vorsitzenden und die Me#glieder der Zen-
tralstelle sowie der Ausschüsse zur Amtsverschwiegen-
heit über Geschäfts-, Betriebs= und Berufsgeheimnisse,
die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden. Un-
befugte Offenbarung der geheim zu haltenden Dinge
wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder Gefängnis
bis zu drei Monaten, wird sie in der Absicht der
Schädigung oder der Verschaffung eines Vermögens-
vorteils für sich oder einen anderen begangen oder
ein Geheimnis der oben bezeichneten Art verwertet,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis
zu 10 000 Mark oder einer dieser Strafen geahndet.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, der nach
5 61 St GB. binnen drei Monaten seit der Kenntnis
der Handlung und der Person des Täters von dem-
jenigen zu stellen ist, dessen Geheimnis verletzt wurde.
Unabhängig davon hätte der Unternehmer noch
einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2
BG., der nach § 852 BG. in drei Jahren seit
Kenninis von dem Schaden und der Person des Er-
satzpflichtigen, ohne Rücksicht hierauf binnen dreißig
Jahren von Begehung der Handlung an verjährt.
Strafbestimmungen.
§l 18.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen oder mit Haft: wird bestraft,