von da die Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluß
die Weichsel verläßt;
von da stromaufwärts in der Hauptfahrrinne der Weichsel, dann
die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die des Kreises
Rosenberg nach Osten bis zu deren Treffpunkt mit der alten
Grenze von Ostpreußen;
von da die alte Grenze zwischen West= und Ostpreußen, dann die
Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann
den Lauf des Flusses Skottau stromabwärts, dann stromauf= wärts
dem Lauf der Neide entlang bis zu einem Punkt, der
ungefähr 5 Kilometer westlich von Bialutten der alten russischen
Grenze am nächsten liegt;
dann in östlicher Richtung bis zu einem Punkt unmittelbar südlich
der Kreuzung der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten
russischen Grenze;
eine noch im Gelände zu bestimmende Linie nördlich von Bialutten;
dann längs der alten russischen Grenze bis östlich Schmalleningken,
die Hauptfahrrinne der Memel stromabwärts, dann den
Skierwieth-Arm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
dann in grader Richtung bis zu dem Punkt, wo das östliche
Ufer der Kurischen Nehrung auf die Verwaltungsgrenze, un- gefähr
4 Kilometer südwestlich von Nidden trifft;
dann die Verwaltungsgrenze bis zum westlichen Ufer der Kurischen
Nehrung.
A r t i k e l 29.
Die beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im Maßstabe
von 1:10000 000 eingezeichnet, welche dem gegenwärtigen Vertrag unter
Nr. 1 beigefügt ist.
Im Falle von Unterschieden zwischen dem Vertragstext und der
Karteneinzeichnung ist der Text maßgebend.
A r t i k e l 30.
Wenn Grenzen durch einen Wasserlauf bezeichnet sind, so haben die
Bezeichmungen „Wasserlauf“ oder „Fahrrinne“ in den Beschreibungen des
vorliegenden Vertrages folgende Bedeutung: bei nichtschiffbaren Flüssen die
mittlere Linie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes, bei schiffbaren
Flüssen die mittlere Linie der Hauptschiffahrtsrinne. In jedem Falle
ist es Sache der durch den vorliegenden Vertrag vorgesehenen Grenzregulierungskommissionen
festzusetzen, ob die Grenze den etwaigen Veränderungen
des Wasserlaufes oder der Schiffahrtsrinne folgen soll, oder
ob sie endgültig durch die Bezeichnung „Wasserlauf“ oder „Fahrrinne“ beim
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages bestimmt wird. -------------------------------------------- 21