Contents : Der Friedensvertrag von Versailles

von  da  die  Nogat  aufwärts  bis  zu  dem  Punkte,  wo  dieser  Fluß
    die  Weichsel  verläßt;

von  da  stromaufwärts  in  der  Hauptfahrrinne  der  Weichsel,  dann
    die  Südgrenze  des  Kreises  Marienwerder,  dann  die  des  Kreises
    Rosenberg  nach  Osten  bis  zu  deren  Treffpunkt  mit  der  alten
    Grenze  von  Ostpreußen;

von  da  die  alte  Grenze  zwischen  West=  und  Ostpreußen,  dann  die
    Grenze  zwischen  den  Kreisen  Osterode  und  Neidenburg,  dann
    den  Lauf  des  Flusses  Skottau  stromabwärts,  dann  stromauf=    wärts
  dem  Lauf  der  Neide  entlang  bis  zu  einem  Punkt,  der
    ungefähr  5  Kilometer  westlich  von  Bialutten  der  alten  russischen
    Grenze  am  nächsten  liegt;

dann  in  östlicher  Richtung  bis  zu  einem  Punkt  unmittelbar  südlich
    der  Kreuzung  der  Straße  Neidenburg-Mlawa  mit  der  alten
    russischen  Grenze;

eine  noch  im  Gelände  zu  bestimmende  Linie  nördlich  von  Bialutten;

dann  längs  der  alten  russischen  Grenze  bis  östlich  Schmalleningken,
   die  Hauptfahrrinne  der  Memel  stromabwärts,  dann  den
    Skierwieth-Arm  des  Deltas  bis  zum  Kurischen  Haff;

dann  in  grader  Richtung  bis  zu  dem  Punkt,  wo  das  östliche
    Ufer  der  Kurischen  Nehrung  auf  die  Verwaltungsgrenze,  un-    gefähr
  4  Kilometer  südwestlich  von  Nidden  trifft;

dann  die  Verwaltungsgrenze  bis  zum  westlichen  Ufer  der  Kurischen
Nehrung.

                                                 A r t i k e l  29.

      Die  beschriebenen  Grenzen  sind  in  rot  auf  einer  Karte  im  Maßstabe
von  1:10000  000  eingezeichnet,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrag  unter
Nr.  1  beigefügt  ist.

       Im  Falle  von  Unterschieden  zwischen  dem  Vertragstext  und  der
Karteneinzeichnung  ist  der  Text  maßgebend.

                                                      A r t i k e l  30.

     Wenn  Grenzen  durch  einen  Wasserlauf  bezeichnet  sind,  so  haben  die
Bezeichmungen  „Wasserlauf“  oder  „Fahrrinne“  in  den  Beschreibungen  des
vorliegenden  Vertrages  folgende  Bedeutung:  bei  nichtschiffbaren  Flüssen  die
mittlere  Linie  des  Wasserlaufes  oder  seines  Hauptarmes,  bei  schiffbaren
Flüssen  die  mittlere  Linie  der  Hauptschiffahrtsrinne.  In  jedem  Falle
ist  es  Sache  der  durch  den  vorliegenden  Vertrag  vorgesehenen  Grenzregulierungskommissionen
  festzusetzen,  ob  die  Grenze  den  etwaigen  Veränderungen
  des  Wasserlaufes  oder  der  Schiffahrtsrinne  folgen  soll,  oder
ob  sie  endgültig  durch  die  Bezeichnung  „Wasserlauf“  oder  „Fahrrinne“  beim
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  vorliegenden  Vertrages  bestimmt  wird.                                                                        --------------------------------------------                                                                                                                                                    21