Zweiter Abschnitt: Grundbuchordnung. 155
Ist im Grundbuche für Grundbuch
891. Jemand ein Recht einge-
tragen, so wird vermuthet, daß ihm
das Recht zustehe.
Ist im Grundbuche ein eingetra-
genes Recht gelöscht, so wird ver-
muthet, daß “ Recht nicht bestehe.
892. Zu Gunsten desjenigen,
welcher ein Recht an einem
Grundstück oder ein Recht an einem
solchen Rechte durch Rechtsgeschäft
erwirbt, gilt der Inhalt des Grund-
buchs als richtig, es sei denn, daß
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit
dem Erwerber bekannt ist. Ist der
Berechtigte in der Verfügung über
eingetragen ist, auf
Grund dieses Rechtes eine Leistung
bewirkt oder wenn zwischen ihm und
einem Anderen in Ansehung dieses
Rechtes ein nicht unter die Vorschrif-
ten des § 892 fallendes Rechtsge-
schäft vorgenommen wird, das eine
Verfügung über das Recht enthält ²).
894. Steht der Inhalt des
in Ansehung
eines Rechtes an dem Grundstück,
eines Rechtes an einem solchem Rechte
oder einer Verfügungsbeschränkung
der im § 892 Abs.1 bezeichneten Art
mit der wirklichen Rechtslage nicht
im Einklange, so kann derjenige,
dessen Recht nicht oder nicht richtig
ein im Grundbuch eingetragenes eingetragen oder durch die Eintrag-
Recht zu Gunsten einer bestimmten
Person beschränkt, so ist die Be-
schränkung dem Erwerber gegenüber
nur wirksam, wenn sie aus dem
Grundbuch ersichtlich oder dem Er-
werber bekannt ist 1).
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die
Eintragung erforderlich, so ist für die
ungeiner nicht bestehenden Belastung
oder Beschränkung beeinträchtigt ist,
die Zustimmung zu der Berichtigung
des Grundbuchs von demjenigen
verlangen, dessen Recht durch die Be-
richtigung betroffen wird ³).
805. Kann die Berichtigung
des Grundbuchs erst er-
Kenntniß des Erwerbers die Zeit folgen, nachdem das Recht des nach
der Stellung des Antrags auf Ein= § 894 Verpflichteten eingetragen
tragung oder, wenn bie nach § 873 worden ist, so hat dieser auf Ver-
erforderliche Einigung erst später zu langen sein Rechteintragen zu lassen.
Stande kommt, die Zeit der Einig-
ung maßgebend.
803. Die Vorschriften des
§ 892 finden entspre-
chende Anwendung, wenn an den-
jenigen, für welchen ein Recht im
896. Ist zur Berichtigung des
Grundbuchs die Vorleg-
ung eines Hypotheken, Grundschuld-
oder Rentenschuldbriefs erforderlich,
so kann derjenige, zu dessen Gunsten
die Berichtigung erfolgen soll, von
eisenbahnen s. Art. E. 112 mit Anm. Ueber Verkoppelungen, Arrondirungen
u. s.w. S. 113. Landesgesetzliche Dismembrationsverbote sind aufrecht erhalten
1) Gilt auch für Lehen und Familiensideikommißgüter und dgl. s. S. 61,
auch Anm. zu BGB. §§ 873, 925 und S. 119. binsichtiich der von einer
öffentlichen Anstalt gewährten Meliorationsdarlehen s. S. 118.
2) Hiezu s. die Anm. zum vorigen §.
3) Berichtigung des Grundbuches iu Agrarverhältnissen S. 113.