Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Zweiter Abschnitt: Grundbuchordnung.        155 
Ist im Grundbuche für Grundbuch 
891. Jemand ein Recht einge- 
tragen, so wird vermuthet, daß ihm 
das Recht zustehe. 
Ist im Grundbuche ein eingetra- 
genes Recht gelöscht, so wird ver- 
muthet, daß “ Recht nicht bestehe. 
892. Zu Gunsten desjenigen, 
welcher ein Recht an einem 
Grundstück oder ein Recht an einem 
solchen Rechte durch Rechtsgeschäft 
erwirbt, gilt der Inhalt des Grund- 
buchs als richtig, es sei denn, daß 
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit 
eingetragen oder die Unrichtigkeit 
dem Erwerber bekannt ist. Ist der 
Berechtigte in der Verfügung über 
 
eingetragen ist, auf 
Grund dieses Rechtes eine Leistung 
bewirkt oder wenn zwischen ihm und 
einem Anderen in Ansehung dieses 
Rechtes ein nicht unter die Vorschrif- 
ten des § 892 fallendes Rechtsge- 
schäft vorgenommen wird, das eine 
Verfügung über das Recht enthält ²). 
894.  Steht der Inhalt des 
 in Ansehung 
eines Rechtes an dem Grundstück, 
eines Rechtes an einem solchem Rechte 
oder einer Verfügungsbeschränkung 
der im § 892 Abs.1 bezeichneten Art 
mit der wirklichen Rechtslage nicht 
im Einklange, so kann derjenige, 
dessen Recht nicht oder nicht richtig 
ein im Grundbuch eingetragenes eingetragen oder durch die Eintrag- 
Recht zu Gunsten einer bestimmten 
Person beschränkt, so ist die Be- 
schränkung dem Erwerber gegenüber 
nur wirksam, wenn sie aus dem 
Grundbuch ersichtlich oder dem Er- 
werber bekannt ist 1). 
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die 
Eintragung erforderlich, so ist für die 
ungeiner nicht bestehenden Belastung 
oder Beschränkung beeinträchtigt ist, 
die Zustimmung zu der Berichtigung 
des Grundbuchs von demjenigen 
verlangen, dessen Recht durch die Be- 
richtigung betroffen wird ³). 
805. Kann die Berichtigung 
des Grundbuchs erst er- 
Kenntniß des Erwerbers die Zeit folgen, nachdem das Recht des nach 
der Stellung des Antrags auf Ein= § 894 Verpflichteten eingetragen 
tragung oder, wenn bie nach § 873 worden ist, so hat dieser auf Ver- 
erforderliche Einigung erst später zu langen sein Rechteintragen zu lassen. 
Stande kommt, die Zeit der Einig- 
ung maßgebend. 
803. Die Vorschriften des 
§ 892 finden entspre- 
chende Anwendung, wenn an den- 
jenigen, für welchen ein Recht im 
896. Ist zur Berichtigung des 
Grundbuchs die Vorleg- 
ung eines Hypotheken, Grundschuld- 
oder Rentenschuldbriefs erforderlich, 
so kann derjenige, zu dessen Gunsten 
die Berichtigung erfolgen soll, von 
eisenbahnen s. Art. E. 112 mit Anm. Ueber Verkoppelungen, Arrondirungen 
u. s.w. S. 113. Landesgesetzliche Dismembrationsverbote sind aufrecht erhalten 
1) Gilt auch für Lehen und Familiensideikommißgüter und dgl. s. S. 61, 
auch Anm. zu BGB. §§ 873, 925 und S. 119. binsichtiich der von einer 
öffentlichen Anstalt gewährten Meliorationsdarlehen s. S. 118. 
2) Hiezu s. die Anm. zum vorigen §. 
3) Berichtigung des Grundbuches iu Agrarverhältnissen S. 113.