Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Drittes Buch: Sachenrecht. 
dem Besitzer des Briefes 
langen, daß der Brief dem Grund— 
buchamte vorgelegt wird. 
897. Die Kosten der Berichtig- 
ung des Grundbuchs und 
der dazu erforderlichen Erklärungen 
hat derjenige zu tragen, welcher die 
sofern nicht 
Jemand ein ihm nicht zustehendes 
Berichtigung verlangt, 
aus einem zwischen ihm und dem 
Verpflichteten bestehenden Rechtsver- 
hältnisse sich ein Anderes ergiebt. 
898. Die in den §§ 894 bis 
896 bestimmten Ansprüche 
unterliegen nicht der Verjährung. 
899. In den Fällen des § 894 
kann ein Widerspruch 
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs 
eingetragen werden 1). 
Die Eintragung erfolgt auf Grund 
einer einstweiligen Verfügung oder 
auf Grund einer Verfügung des- 
jenigen, dessen Recht durch die Be- 
wird. Zur Erlassung der einstwei- 
ligen Verfügung ist nicht erforderlich, 
daß eine Gefährdung des Rechtes 
des Widersprechenden glaubhaft ge- 
macht wird. 
900. eines Grundstücks im 
Grundbucheingetragenist 1), ohne daß 
er das Eigenthum erlangt hat, er- 
wirbt das Eigenthum, wenn die Ein- 
tragung dreißig Jahre bestanden und 
er während dieser Zeit das Grund- 
stück im Eigenbesitze gehabt hat. Die 
dreißigjährige Frist wird in derselben 
ver- 
902. 
Wer als Eigenthümer 
Weise berechnet wie die Frist für die 
Ersitzung einer beweglichen Sache. 
Der Lauf der Frist ist gehemmt, so- 
lange ein Widerspruchgegen die Rich- 
tigkeit der Eintragung im Grundbuch 
eingetragen ist. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn für 
anderes Recht im Grundbuch einge- 
tragen ist, das zum Besitze des Grund- 
stücks berechtigt, oder dessen Aus- 
übung nach den für den Besitz gelten- 
den Vorschriften geschützt ist. Für 
den Rang des Rechtes ist die Eintrag- 
ung maßgebend. 
901. Ist ein Recht an einem 
fremden Grundstück im 
Grundbuche mit Unrecht gelöscht, so 
erlischt es, wenn der Anspruch des 
Berechtigten gegen den Eigenthümer 
verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn 
richtigung des Grundbuchs betroffen 
ein kraft Gesetzes entstandenes Recht 
an einem fremden Grundstücke nicht 
in das Grundbuch eingetragen wor- 
den ist. 
902. Die Ansprüche aus einge- 
tragenen Rechten unter- 
liegen nicht der Verjährung. Dies 
gilt nicht für Ansprüche, die auf Rück- 
stände wiederkehrender Leistungen 
oder auf Schadensersatz gerichtet sind. 
Ein Recht, wegen dessen ein Wider- 
spruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs eingetragen ist, steht 
einem eingetragenen Rechte gleich. 
1) Vgl. G. Best a. a. O. S. 118 ff. 
2) Ersitzung von Grundstücken vor Anlegung des Grundbuches, Ue V. s. 
S 189.