Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Drittes Buch: Sachenrecht. 
Eintragung der Vormerkung über 
das Grundstück oder das Recht ge- 
troffen wird, ist insoweit unwirksam, 
887. Ist der Glänbiger, dessen 
Anspruch durch die Vor- 
merkung gesichert ist, unbekannt, so 
als sie den Anspruch vereiteln oder  kann er im Wege des Aufgebotsver- 
beeinträchtigen würde. 
auch, wenn die Verfügung im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder der 
Arrestvollziehung oder durch den Kon- 
kursverwalter erfolgt. 
Der Rang des Rechtes, auf dessen 
Einräumung der Anspruch gerichtet 
ist, bestimmt sich nach der Eintragung 
der Vormerkung. 
884. Soweit 
durch die Vormerk- 
ung gesichert ist, kann sich der Erbe 
des Verpflichteten nicht auf die Be- 
schränkung seiner Haftung berufen. 
885. Die Eintragung 
 Vormerkung ersolgt auf 
Grundeinereinstweiligen Verfügung 
oder auf Grund der Bewilligung des- 
jenigen, dessen Grundstück oder dessen 
Recht von der Vormerkung betroffen 
wird. Zur Erlassung der einstwei- 
ligen Verfügung ist nicht erforderlich, 
daß eine Gesährdung des zu sichernden 
Anspruchs glaubhaft gemacht wird. 
Bei der Eintragung kann zur 
näheren Bezeichnung des zu sichern- 
den Anspruchs auf die einstweilige 
Verfügung oder die Eintragungsbe- 
willigung Bezug genommen werden. 
886. Grundstück oder dessen 
Recht von der Vormerkung betroffen 
wird, eine Einrede zu, durch welche 
die Geltendmachung des durch die 
Vormerkung gesicherten Anspruchs 
dauernd ausgeschlossen wird, so kann 
er von dem Gläubiger die Beseitig- 
ung der Vormerkung verlangen. 
888. 
der Anspruch 
einer 
verlangen, 
Steht demjenigen, dessen 
Dies gilt fahrens mit seinem Rechte ausge- 
schlossen werden, wenn die im § 1170 
für die Ausschließung eines Hypo- 
thekengläubigers bestimmten Vor- 
aussetzungen vorliegen. Mit der Er- 
lassung des Ausschlußurtheils erlischt 
die Wirkung der Vormerkung. 
Soweit der Erwerb eines 
eingetragenen Rechtes 
oder eines Rechtes an einem solchen 
Rechte gegenüber demjenigen, zu 
dessen Gunsten die Vormerkung be- 
steht, unwirksam ist, kann dieser von 
dem Erwerber die Zustimmung zu 
der Eintragung oder der Löschung 
die zur Verwirklich- 
ung des durch die Vormerkung ge- 
sicherten Anspruchs erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der An- 
spruch durch ein Veräußerungsverbot 
gesichert ist. 
889. Ein Recht an einem frem- 
den Grundstück  erlischt 
nicht dadurch, daß der Eigenthümer 
des Grundstücks das Recht oder der 
Berechtigte das Eigenthum an dem 
Grundstück erwirbt. 
899. 
Mehrere Grundstücke kön- 
nen dadurch zu einem 
Grundstücke vereinigt werden, daß 
der Eigenthümer sie als ein Grund- 
stück in das Grundbuch eintragen 
läßt. 
Ein Grundstück kann dadurch zum 
Bestandtheil eines anderen Grumd- 
stücks gemacht werden, daß der Eigen- 
thümer es diesem im Grundbuche zu- 
schreiben läßt 1). 
1) Herstellung einer „Grundstückseinheit“; über die „Bahneinheit“ bei Privat-