Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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nach dem Verhaͤltnisse der reinen Ein- 
kuͤnfte die Vertheilung gemacht wer- 
den; 
b) sind alle Gemeinde- Schulden davon 
zu sondern, und den Gemeinden, wel- 
che sie treffen, zuzuweisen; 
e) auch bleiben dem Standesherrn seine 
persönliche Schulden zur Last. 
VII. 
Verhältnisse der standesherrlichen Diener. 
S. 61. 
Den Standesherren wird gestattet, 
ihren bey den Mediat-Canzleyen angestellten 
Räthen und Beysitzern die geeigneten Titel, 
als: Vorstand, Director, Räthe, zu geben. 
Wenn dieselben ihren Dienern zur Belohnung 
lange geleisteter Dienste einen höhern Titel 
verleihen wollen, muß hiezu die Königliche 
Bewilligung nachgesucht werden. 
G. 602. 
Die Verpflichtung der Mediat= Be- 
amten soll mit dem Dienst Eide für den 
Sctandesherrn auch die Huldigung gegen den 
Souverain verbinden, und das Drotocoll 
darüber muß an das einschlägige Staats- 
Ministerium eingesendet werden. 
K. 63. 
In allen administrativen Angelegen- 
heiten, rücksichtlich welcher dem Standes- 
herrn ein Einfluß auf die Verwaltung ein- 
geräumt ist, hat derselbe das Recht, seine 
Räthe und Gerichts-Beamten zur Befolgung 
seiner Aufträge, für welche er zu haften hat, 
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und zwar noͤthigen Falls auch durch Geld- 
Strafen anzuhalten, und er ist fuͤr den aus 
den Amts Handlungen seiner Beamten ent- 
stehenden Schaden in eben dem Maaße ver- 
bindlich, wie der Koͤnigliche Fiscus in An- 
sehung der Amts: Handlungen der unmittel- 
baren Beamten, 
. 64. 
Die standesherrlichen Justize und Peo- 
licey= Räthe und Beamten stehen mit den 
Königlichen Staatsdienern in den nämlichen 
Dienst-Verhältnissen; sie haben demnach mie 
denselben gleichen Gerichts Stand, und zwar 
im standesherrlichen Gerichts-Bezirke, wenn 
daselbst eine für die Privilegirten geeignete 
Gerichts-Stelle besteht; auch unterliegen sie 
gleichen Gesetzen in Beziehung auf Entlassung 
und Entsetzung; — ihre Heiraths, Bewilli- 
gungen hängen von dem Standesherrn ab, 
welcher auch die Reise-Bewilligungen ertheir 
let, mit Beobachtung der erforderlichen pro- 
visorischen Amts-Bestellung. 
VIII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
05. 
In allen durch gegenwärtige Verord- 
nung nicht abgeänderten Bestimmungen 
bleibt es bey der Keniglichen Declaration 
vom 10. März 1807. 
München den 20. May 1818. 
(L. 8S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Köalgl. Staatsrath und Gensral, 
Set
	        
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