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nach dem Verhaͤltnisse der reinen Ein-
kuͤnfte die Vertheilung gemacht wer-
den;
b) sind alle Gemeinde- Schulden davon
zu sondern, und den Gemeinden, wel-
che sie treffen, zuzuweisen;
e) auch bleiben dem Standesherrn seine
persönliche Schulden zur Last.
VII.
Verhältnisse der standesherrlichen Diener.
S. 61.
Den Standesherren wird gestattet,
ihren bey den Mediat-Canzleyen angestellten
Räthen und Beysitzern die geeigneten Titel,
als: Vorstand, Director, Räthe, zu geben.
Wenn dieselben ihren Dienern zur Belohnung
lange geleisteter Dienste einen höhern Titel
verleihen wollen, muß hiezu die Königliche
Bewilligung nachgesucht werden.
G. 602.
Die Verpflichtung der Mediat= Be-
amten soll mit dem Dienst Eide für den
Sctandesherrn auch die Huldigung gegen den
Souverain verbinden, und das Drotocoll
darüber muß an das einschlägige Staats-
Ministerium eingesendet werden.
K. 63.
In allen administrativen Angelegen-
heiten, rücksichtlich welcher dem Standes-
herrn ein Einfluß auf die Verwaltung ein-
geräumt ist, hat derselbe das Recht, seine
Räthe und Gerichts-Beamten zur Befolgung
seiner Aufträge, für welche er zu haften hat,
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und zwar noͤthigen Falls auch durch Geld-
Strafen anzuhalten, und er ist fuͤr den aus
den Amts Handlungen seiner Beamten ent-
stehenden Schaden in eben dem Maaße ver-
bindlich, wie der Koͤnigliche Fiscus in An-
sehung der Amts: Handlungen der unmittel-
baren Beamten,
. 64.
Die standesherrlichen Justize und Peo-
licey= Räthe und Beamten stehen mit den
Königlichen Staatsdienern in den nämlichen
Dienst-Verhältnissen; sie haben demnach mie
denselben gleichen Gerichts Stand, und zwar
im standesherrlichen Gerichts-Bezirke, wenn
daselbst eine für die Privilegirten geeignete
Gerichts-Stelle besteht; auch unterliegen sie
gleichen Gesetzen in Beziehung auf Entlassung
und Entsetzung; — ihre Heiraths, Bewilli-
gungen hängen von dem Standesherrn ab,
welcher auch die Reise-Bewilligungen ertheir
let, mit Beobachtung der erforderlichen pro-
visorischen Amts-Bestellung.
VIII.
Allgemeine Bestimmungen.
05.
In allen durch gegenwärtige Verord-
nung nicht abgeänderten Bestimmungen
bleibt es bey der Keniglichen Declaration
vom 10. März 1807.
München den 20. May 1818.
(L. 8S.)
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Köalgl. Staatsrath und Gensral,
Set