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abie in Unserer Verordnung vom 3. Fe-
bruar 1 o9 gegen verhältnihmäßige Be-
zahlung festgesetzte Concurrenz zur ge-
wöhnlichen Beyfuhr des Materials auf
die Landstraße, überall, wo Wir hie-
von ferner Gebrauch zu machen für
gut finden;
b) die Concurrenzen der Gemeinden zu
jenen Straßenstrecken, die durch Ort,
schasten ziehen, jedoch mit den in Un-
serer Verordnung von 106. August 1805
(Negierungsblatt S. 8907) C. I. und II.
ausgesprochenen Beschränkungen:
J) die Concurrenzen der Gemeinden und
Bezirke zu den Vicinal: Straßen, und
Communtcations-Wegen, welche nicht
aus allgemeinen Staats-Mitteln herzu-
stellen und zu unterhalten sind.
41) Endlich behalten Wir Uns vor, daß
in Fallen, wo es zur Ausführung drin-
gender Straßenbau-Arbeiten durchaus
nicht möglich seyn sollte, die erfoder:
liche Anzahl freywilliger Taglöhner oder
Lohnfuhren zu erhalten, dieser Mangel
zwar durch ein Aufgebot in der be-
nachbarten Gegend ersetzt, jedoch den
Aufgebotenen jedesmal der ortsübliche
Tag: und Fuhrlohn vergütet werde.
VII.
Im Nheinkreise, wo schon dermal kei-
ne unentgeldliche Natural: Concurrenz zum
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Straßenbau bestehet, wollen Wir durch
gegenwaͤrtige Verordnung nichts geaͤndert
wissen. Was aber jene Theile des Unter-
Mainkreises betrifft, wo bisher statt der
vormaligen Straßenbau Frohnden jährlich
eine bestimmte Anzahl von Steuer= Sim-
plen erhoben worden ist, so soll es künf-
tig wie in den übrigen Kreisen gehalten,
aber von den firirten Straßenbau= Sim-
plen so viel erlassen werden, als nach ei-
nem mehrjährigen Durchschnitte beyläufig
jene Arbeiten gekostet haben, die von nun
an durch jährliche Steuer-Beyschláge ge-
deckt werden sollen.
VIII.
Gegenwärtige Verordnung ist sowohl
durch Unser Geseß= Blatt, als durch die
Intelligenz= Blätter der einzelnen Kreise zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen, und in
soweit es ohne Unterbrechung der bereits
angefangenen Straßen-Arbeiten möglich ist,
noch im laufenden Finanz= Jahre in An-
wendung zu bringen, worüber Wir unver-
züglich die Gutachtens-Berichte Unserer
Kreis-Regierungen erwarten.
München den 6. April 18138.
Max Josepp.
Freyherr von Lerchenfeld.
Auf Kdniglichen Allerhochsten Befehl:
der General-Secretaire,
von Geiger.