Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

529 
angegebenen Art. Das Protocoll, welches 
für die ganze Wahlhandlung nur ein einzir 
8es ist, und die zu diesem Protecoll gehö- 
Dreigen Wahlverzeichnisse werden nach den Vor- 
schriften der Art. 45 und 40 geführt. Des- 
gleichen findet auch die Bestimmung des Art- 
41 über die ununterbrochene Fortsehung der 
Wahlen und über den Vorbehalt der gesetz- 
lichen Ruhetage ihre volle Anwendung. 
Art. 50. 
Zu allen Wahlen in den Landgemeinden 
ohne Unterschied ist die Abstimmung von 
wenigstens zwey Drittheilen der bey 
der betreffenden Wahlhandlung stimmfähigen 
Gemeindeglieder erforderlich, und zur Erfül- 
lung dieses doppelten Drittheiles sind die 
nämlichen Einleitungen zu treffen, welche im 
Arc. 48 vorbehalten sind. 
Act. 60. 
Bey der Vorlesung der Wahlverzelchni- 
ße, und bey der hiernach vorzumehmenden 
Zählung der Seimmen, wird nach Maas 
gabe der Art. 10 und 50 verfahren. Beyn 
keiner Wahl in den Landgemeinden ist die 
absolute Stimmenmehrheit nothwendig, sen- 
dern allenthalben ist die relative Stimmen= 
mehrheit hinlänglich, und der Vorzug unter 
den Einzelnen wird durch die gräßere Sahl 
der Stimmen entschieden (Art. 51). Bey ein- 
Ketender Stimmengleichheit ist die Bestim- 
mung des Art. 55 als Richtschnur anzu- 
nehmen. 
550 
Act. 61. 
Um Jerthümern, Mißverständnissen und 
Mängeln vorzubengen, har der Wahlaus- 
schuß jeder Landgemeinde alles dasfenige, 
was der Art. 51 hierüber anordner, in Aus- 
übung zu bringen, und zugleich seine Auf- 
merksamkeit auf die Verfügungen zu rich- 
ten, welche in eben diesem Artikel unter 
Ziff 1, 2, 6, 7 und 9 rücksichtlich ungül- 
tiger und nichtiger Srimmen enthaltenst nd. 
Art. 62. 
Die als Gemeinde Vorsteher, Gemeinde- 
Bevollmächtigeen oder Pfleger gewählten Ge- 
meindeglieder sind verbunden, sogleich nach 
Bekanntmachung der Wahl sich vor dem 
Wahlausschuß zu stellen, und die Annahme der 
zugedachten Stelle zu erklären, oder ihre Ent- 
schuldigungsgründe anzubringen, damit wenn 
die lehtern gegründet erscheinen, statt des 
Entschuldigten dasjenige Gemeindeglied, wel- 
ches nach ihm die meisten Seimmen für die 
nämliche Stelle erhalten hat, zum Eintrit 
berufen werde (Arc. 56). 
IV. 
Von dem Wahlberichte, und von 
der Bestätigung und Einweisung, 
der Gewählten. 
Art. 63. 
Nach vollkommener Berichtigung des 
ganzen Wahlgeschdstes in allen seinen ein: 
zelnen Handlungen ist über die in den Städ-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.