Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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diesen nehmen an den Verhandlungen des 
Armen-Pflegschafts-Raths der Vorstand 
des Landgerichts München, die Pfarrer des 
ganzen Armen, Pflege-Bezirks, und der 
Stadt: und Landgerichts-Arzr, den ver- 
ordnungsmäßigen Antheil; und überdieß 
soll der Armen-Pflegschafts-Nath noch ei- 
nige andere Beysizer aus den zur eigentli- 
chen bürgerlichen Gemeinde nicht gehörigen 
Einwohnern zum Theilnahme an den Ver- 
handlungen einladen. Er wählt aus seiner 
Mitte einen ersten und zweyten Vorstand. 
. 216. 
Die künftigen Bezirks-Vorsteher sind 
innerhalb ihrer Bezirke die aufsehenden und 
vollziehenden Gehülfen des Armen: fleg 
schafts“ Rathes. 
. 27. 
Unter der Mitwirkung dieser Bezirks- 
WVorsteher wird die Aufjeichnung der Ar- 
men, und die Aufnahme der Gesuche um 
Zulassung zum Genuße der Armen-Oflege, 
so viel solcher den Stand der Bürger und 
Schutzverwandten angeht, durch den Ma- 
gistrat, in Ansehung der übrigen Einwoh- 
ner aber durch die Polizey= Direction gelei" 
tet, und die gefertigten Listen bilden einen 
Bestandtheil der Registratur des Armen- 
Oflegschafts-Rathes. 
. 28. 
Zu den ausschließenden Obliegenheiten 
und Befugnißen des Magistrats gehöre, 
mit Vorbehalt der Einsicht und Erinnerung 
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des Armen-Pflegschafts-Raths, die ganze 
Verwaltung der zu der oͤrtlichen Armen- 
Pflege gehoͤrigen Waisen: Kranken: Pfrün- 
den: Beschäftigungs: Almosen: und aus 
derer wohlthaͤtigen Anstalten und Stistun- 
gen *), und ein Stadt-Kaämmerer, oder 
einer der fuͤr diese Stiftungen und Anstal— 
ten aufgestellten Verwalter, uͤbernimmt, 
nach der Bestimmnng des Magistrats, bey 
dem Armen Pflegschafts-Rathe und im Na- 
men desselben, die Cassa und Rechnungs= 
führung der demselben verordnungomäßig 
zugewiesenen Einnahmen und Ausgaben. 
*) Verordnung über das Gemeindewesen. J. 5. 1%. 
§. 20. 
Bey den Canzley: Geschäften des Ae- 
men-Plegschafts-Raths wird das Canzley-= 
Personal der Polizey, Direction und des 
Magistrats, nach einem hierüber zu treffen- 
den Uebereinkommen der Vorstände beyder 
Behäörden, mit verwender, und alle Ausfer- 
tigungen, Berichts= Erstattungen, und öf- 
sentliche Bekanntmachungen werden von den 
gewählten Vorständen unterzeichnet. 
. 30. 
Die Leitung des privilegirten Leih## und 
Pfandamtes wird unter der Oberaussicht 
der Kreis, Regierung einer besondern Com- 
mission übertragen. Hierzu bestellt die Re- 
gierung einen aus ihrer Mitte gewählten 
Commissir, und der Magistrat ebenfalls 
einen Abgeordneten aus seiner Mitte. Beyde 
Commissäre nehmen von der Ceihe-Anstalt,
	        
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