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diesen nehmen an den Verhandlungen des
Armen-Pflegschafts-Raths der Vorstand
des Landgerichts München, die Pfarrer des
ganzen Armen, Pflege-Bezirks, und der
Stadt: und Landgerichts-Arzr, den ver-
ordnungsmäßigen Antheil; und überdieß
soll der Armen-Pflegschafts-Nath noch ei-
nige andere Beysizer aus den zur eigentli-
chen bürgerlichen Gemeinde nicht gehörigen
Einwohnern zum Theilnahme an den Ver-
handlungen einladen. Er wählt aus seiner
Mitte einen ersten und zweyten Vorstand.
. 216.
Die künftigen Bezirks-Vorsteher sind
innerhalb ihrer Bezirke die aufsehenden und
vollziehenden Gehülfen des Armen: fleg
schafts“ Rathes.
. 27.
Unter der Mitwirkung dieser Bezirks-
WVorsteher wird die Aufjeichnung der Ar-
men, und die Aufnahme der Gesuche um
Zulassung zum Genuße der Armen-Oflege,
so viel solcher den Stand der Bürger und
Schutzverwandten angeht, durch den Ma-
gistrat, in Ansehung der übrigen Einwoh-
ner aber durch die Polizey= Direction gelei"
tet, und die gefertigten Listen bilden einen
Bestandtheil der Registratur des Armen-
Oflegschafts-Rathes.
. 28.
Zu den ausschließenden Obliegenheiten
und Befugnißen des Magistrats gehöre,
mit Vorbehalt der Einsicht und Erinnerung
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des Armen-Pflegschafts-Raths, die ganze
Verwaltung der zu der oͤrtlichen Armen-
Pflege gehoͤrigen Waisen: Kranken: Pfrün-
den: Beschäftigungs: Almosen: und aus
derer wohlthaͤtigen Anstalten und Stistun-
gen *), und ein Stadt-Kaämmerer, oder
einer der fuͤr diese Stiftungen und Anstal—
ten aufgestellten Verwalter, uͤbernimmt,
nach der Bestimmnng des Magistrats, bey
dem Armen Pflegschafts-Rathe und im Na-
men desselben, die Cassa und Rechnungs=
führung der demselben verordnungomäßig
zugewiesenen Einnahmen und Ausgaben.
*) Verordnung über das Gemeindewesen. J. 5. 1%.
§. 20.
Bey den Canzley: Geschäften des Ae-
men-Plegschafts-Raths wird das Canzley-=
Personal der Polizey, Direction und des
Magistrats, nach einem hierüber zu treffen-
den Uebereinkommen der Vorstände beyder
Behäörden, mit verwender, und alle Ausfer-
tigungen, Berichts= Erstattungen, und öf-
sentliche Bekanntmachungen werden von den
gewählten Vorständen unterzeichnet.
. 30.
Die Leitung des privilegirten Leih## und
Pfandamtes wird unter der Oberaussicht
der Kreis, Regierung einer besondern Com-
mission übertragen. Hierzu bestellt die Re-
gierung einen aus ihrer Mitte gewählten
Commissir, und der Magistrat ebenfalls
einen Abgeordneten aus seiner Mitte. Beyde
Commissäre nehmen von der Ceihe-Anstalt,