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meindTGlieder geschehen könne, wird durch
eine nächstens darüber erscheinende Verord-
nung bestimmt werden.
§. 26. So lange Gemeinde: Gründe,
unveraͤußert oder unvertheilt bleiben, richtet
sich die Benutzung derselben nach den bester
henden Verordnungen und dem rechemäßigen
Herkommen.
53. Capitel.
Von den Gemeinde-Diensten.
C 37. Zur Herstellung und Ausbesse
rung der nöthigen Gemeinde-Gebäude, Brun-
nen, Wege, Brücken, der Ufer= und Was-
ser-Bauten 2c.; in so fern sie der Gemeinde
obliegen, zur Handhabung der öffentlichen
Sicherheit, soweit nicht auf andere Art da'
für hinreichend gesorge ist, sind die Gemein-
den Frohnen oder Gemeinde, Dienste zu lei-
sten schuldig. —
F. 28. Zu den Gemeinde-Frohnen ges
hören auch die Quartiere, welche dem durch-
marschirenden oder cantonirenden Militaire
eingeräumt werden müssen.
G. 20. Dlejenigen Gemeinde: Glleder,
welche mit Gespann versehen sind, leisten die
Frohnen mit Gespann; die Uebrigen mit
Handarbeit.
§. 30. Wenn in einer Gemeinde durch
Verträge oder durch besondere Ortsrechte kein
anderer Maßstab eingeführt ist, so richtet
sich das Verhältniß der Gespanns= Frohnen
nach der Zahl der Gespanne, womit ein jedes
Mitglied seine Landwirthschaft oder sein Ge-
werbe bestreitet. —
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#b. 31. Das Verhältniß der Handfroh=
nen wird nach der Zahl der dazu verbundenen
Gemeinde-Glieder bemessen.
§6. 32. Gemelnde" Frohnen dürfen von
den Verpflichteten auch durch geeignete Stell-
vertreter geleistet werden.
§. 35. Die Regulirung und Vertheilung
der Gemeinde, Frohnen geschieht, nach den
hierüber bestehenden gesetzlichen Normen, in
den Städten durch den Magistrat, und in
den Rural-Gemeinden durch den Gemeinde-
Ausschuß; sie soll durch dieselbe auf eine solche
Art vorgenommen werden, daß den Ver-
pflichteten die Besorgung ihrer eigenen Haus-
und Landwirehschaft oder ihres Gewerbes
nicht zu sehr erschweret oder gar unmöglich ge-
macht werde.
4. Capxitel.
Von den Gemeinde-Umlagen.
§. 34. Gemeinde" Umlagen, oder Bey-
träge an Geld oder Naturalien aus dem Pri-
vatvermögen der Gemeinde= Glieder, finden
zu Gemeinde: Zwecken nur dann statt, wenn
die Bedürfnisse der Gemeinde weder durch
den Ertrag des ständigen Gemeinde: Verms-
gens, noch durch andere den Gemeinden be-
willigte Gesälle, noch durch die Zuschüsse aus
dem Staats-Vermögen, noch durch frey-
willige Zusammenwirkung der Gemeindeglie-
der selbst, gedeckt werden können; — eben
so, wenn das Bedürfniß der örtlichen Stif-
tungen nicht aus dem. Ertrage ihres Verms-
geno bestritten werden kann.