Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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meindTGlieder geschehen könne, wird durch 
eine nächstens darüber erscheinende Verord- 
nung bestimmt werden. 
§. 26. So lange Gemeinde: Gründe, 
unveraͤußert oder unvertheilt bleiben, richtet 
sich die Benutzung derselben nach den bester 
henden Verordnungen und dem rechemäßigen 
Herkommen. 
53. Capitel. 
Von den Gemeinde-Diensten. 
C 37. Zur Herstellung und Ausbesse 
rung der nöthigen Gemeinde-Gebäude, Brun- 
nen, Wege, Brücken, der Ufer= und Was- 
ser-Bauten 2c.; in so fern sie der Gemeinde 
obliegen, zur Handhabung der öffentlichen 
Sicherheit, soweit nicht auf andere Art da' 
für hinreichend gesorge ist, sind die Gemein- 
den Frohnen oder Gemeinde, Dienste zu lei- 
sten schuldig. — 
F. 28. Zu den Gemeinde-Frohnen ges 
hören auch die Quartiere, welche dem durch- 
marschirenden oder cantonirenden Militaire 
eingeräumt werden müssen. 
G. 20. Dlejenigen Gemeinde: Glleder, 
welche mit Gespann versehen sind, leisten die 
Frohnen mit Gespann; die Uebrigen mit 
Handarbeit. 
§. 30. Wenn in einer Gemeinde durch 
Verträge oder durch besondere Ortsrechte kein 
anderer Maßstab eingeführt ist, so richtet 
sich das Verhältniß der Gespanns= Frohnen 
nach der Zahl der Gespanne, womit ein jedes 
Mitglied seine Landwirthschaft oder sein Ge- 
werbe bestreitet. — 
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#b. 31. Das Verhältniß der Handfroh= 
nen wird nach der Zahl der dazu verbundenen 
Gemeinde-Glieder bemessen. 
§6. 32. Gemelnde" Frohnen dürfen von 
den Verpflichteten auch durch geeignete Stell- 
vertreter geleistet werden. 
§. 35. Die Regulirung und Vertheilung 
der Gemeinde, Frohnen geschieht, nach den 
hierüber bestehenden gesetzlichen Normen, in 
den Städten durch den Magistrat, und in 
den Rural-Gemeinden durch den Gemeinde- 
Ausschuß; sie soll durch dieselbe auf eine solche 
Art vorgenommen werden, daß den Ver- 
pflichteten die Besorgung ihrer eigenen Haus- 
und Landwirehschaft oder ihres Gewerbes 
nicht zu sehr erschweret oder gar unmöglich ge- 
macht werde. 
4. Capxitel. 
Von den Gemeinde-Umlagen. 
§. 34. Gemeinde" Umlagen, oder Bey- 
träge an Geld oder Naturalien aus dem Pri- 
vatvermögen der Gemeinde= Glieder, finden 
zu Gemeinde: Zwecken nur dann statt, wenn 
die Bedürfnisse der Gemeinde weder durch 
den Ertrag des ständigen Gemeinde: Verms- 
gens, noch durch andere den Gemeinden be- 
willigte Gesälle, noch durch die Zuschüsse aus 
dem Staats-Vermögen, noch durch frey- 
willige Zusammenwirkung der Gemeindeglie- 
der selbst, gedeckt werden können; — eben 
so, wenn das Bedürfniß der örtlichen Stif- 
tungen nicht aus dem. Ertrage ihres Verms- 
geno bestritten werden kann.