93 — 64
3. Capitel.
Von den Magistraten.
J.
Formation derselben.
§. 46. Der Magistrar ist der Vor,
steher der Gemeinde, und zugleich der
Beamte für die Verwaltung ihrer ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten und ihres
Vermögens.
G. a7. Derselbe soll bestehen:
1) in den Staͤdten der ersten Classe:
(G. 9.)
a) aus zwey Buͤrgermeistern;
b) aus zwey bis vier Rechtskundigen Rä-
then;
c) aus einem (technischen Bau-Rathe,
wo das Bauwesen von Bedeutung
ist;
d) aus zehn bis zwoͤlf Buͤrgern, vorzuͤg-
lich von der Gewerbtreibenden Classe;
Die Verwaltung des Stadt-Vermoͤgens
wird vom Magistrate einem Rechtskundigen
Rathe und einem Rathe aus der Zahl der
Bürger übertragen: — in gleicher Art ge-
schiehe die Uebertragung der Administration
des Local, Stiftungs-Vermögens; es können
jedoch die einzelnen größeren Stiftungen auch
unter mehrere Räthe vertheilt werden; —
2) in den Städten der zweyten Classe:
(H. 9.)
s) aus einem Bürgermeister;
b) aus einem oder zwey Rechtskundigen
Rächen;
) aus einem Stadtschreiber;
d) aus acht bis zehn Bürgern; —
3) in den Städten und Märkten der drit
ten Classe:
a) aus einem Bürgermeister;
b) aus einem Stadt= oder Marktschrei-
ber;
P)aus sechs bis acht Bürgern. —
Die Verwaltung des Communal, so wie
die des Stiftungs, Vermögens wird in den
Srtddten und Märkten der zweyten und drit-
ten Classe entweder einem oder mehreren
Gliedern des Magistrates, wie bep den
Städten der ersten Classe übertragen.
4) Das erforderliche Canzley: Personal
besteht:
in den Städten erster Classe, nach
Verhältniß der Bevölkerung:
1) aus einem oder zweyen Secretairen,
dann
2) aus der erforderlichen Zahl von Schrei-
bern, Magistcatsdienern und Boten.
In den Städten und Märkten der zwey-
ten und dritten Classe werden die Canz-
ley:= Geschäftee von den Stadt= und Marke=
schreibern, mit Beygebung des nöthigen
Schreiber= Personals, der erforderlichen
Diener und Boten, besorgt.
5) Bey einem großen Stadt= Vermägen
kann auch ein eigner Stadt Kämmerer,