Rechnungsführer, so wie bey bedeu-
tenden öortlichen Stiftungen ein eigner
Oeconom angesiellt werden.
X. 16. Die Biürgermeister und die
Scadt: oder Markischreiber müssen in allen
Städten, nebst den Gymnasial: Studien,
eine mehrjährige für ihre Dienstes-Functic=
nen ursorderliche Geschäfts-Uebung nachwei-
sen; — in den Städten der ersten Classe
müssen Einer der Bürgermeister und die
Necheskundigen Räthe nach vollendeten aca:
demischen Sturien die vorgeschriebenen Prü-
sungen bestanden haben, — in den Städten
zweyter Classe wird bey den Rechts= und Ge-
sch tskundigen Räthen dieselbe Eigenschaft
erferderk.
Außer dieser Qualiscation muß der
Vuͤrgermeister auch in dem Gemeinde" Be-
urke w##t einer Realit ## ansssig seyn.
Die aus den übrigen Bürger-Classen zu
wählenden Gemrinde= Glieder richten sich
rücksichtlich itree Qualification nach den
Vorschriften, welche unten §. 76. für die
Gemeinde Bevollmächtigten gegeben sind.
Sie sollen, wo es geschehen kann, nicht
aus solchen Gewerben, die einer besondern
und ununterbrochenen Policey-Aufsicht un-
terworfen sind, genommen werden.
§. 40. Sämmtliche Glieder des Ma-
gistrats dürsen weder in der auf= oder ab-
steigenden inie, noch in der Seiten-Linie
ersten Grades, untereinander verwandt oder
verschwägere seyn.
h. 50. Die Bürgermeister, bey wel-
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chen die im G. . bezeichnete mindere Oua#-
luscation vorgeschrieben ist, werden auf die
Dauer von sechs Jahren gewählt, nach
deren Verfluß ste ihr Ame niederlegen müse
sen, wenn sie nicht cus besenderem Ver-
trauen wieder gewählt werden.
Der Bürgermeister und diejenigen Stadt-
rä#the aber, bey welchen nach C. 48. eim
höhere Qualiffcation erfor dert wird, erhal-
ten bey ihrer Anstellung eine verhältnißm=
ßige fire Besoldung, und sie treten nach
3 Jahren, wenn sie durch eine neue Wahl
in ihren Stellen bestátiget werden, analog
in die Verhältenisse Unserer unmittelbaren
administrativen Staatsdiener.
Die aus der Bürgerschaft erwählten
Magistrats= Glieder versehen ihre Stellen
sechs Jahre hindurch, jedoch in ber Art:
daß alle drey Jahre die Hälfte derselben
nach der sie treffenden Reihe, Das erstemal
aber durch das Loos — austritt, und durch
eine neue Wahl ersetzt wird.
Die Bürgermeister, bey welchen die oben
bemerkte höhere Qualistcation nicht gefordert
wird, erhalten einen auf die Dauer ihres
Amtes beschrinkten Functions-Gehalé.
Die aus der Bürgerschaft gewählten Ma-
gistrats-Glieder empfangen eine verhäleniß-
mäßige Entschádbigung.
Die Stadt und Markeschreiber, so wie
der technische Baurath, wo ein solcher noth-
wendig ist, sollen auf Lebentzeit angestellt,
und nach Verhaͤltniß der Groͤße der Staͤdte
und Märkte und dem Ertrage des Gemein-
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