Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Rechnungsführer, so wie bey bedeu- 
tenden öortlichen Stiftungen ein eigner 
Oeconom angesiellt werden. 
X. 16. Die Biürgermeister und die 
Scadt: oder Markischreiber müssen in allen 
Städten, nebst den Gymnasial: Studien, 
eine mehrjährige für ihre Dienstes-Functic= 
nen ursorderliche Geschäfts-Uebung nachwei- 
sen; — in den Städten der ersten Classe 
müssen Einer der Bürgermeister und die 
Necheskundigen Räthe nach vollendeten aca: 
demischen Sturien die vorgeschriebenen Prü- 
sungen bestanden haben, — in den Städten 
zweyter Classe wird bey den Rechts= und Ge- 
sch tskundigen Räthen dieselbe Eigenschaft 
erferderk. 
Außer dieser Qualiscation muß der 
Vuͤrgermeister auch in dem Gemeinde" Be- 
urke w##t einer Realit ## ansssig seyn. 
Die aus den übrigen Bürger-Classen zu 
wählenden Gemrinde= Glieder richten sich 
rücksichtlich itree Qualification nach den 
Vorschriften, welche unten §. 76. für die 
Gemeinde Bevollmächtigten gegeben sind. 
Sie sollen, wo es geschehen kann, nicht 
aus solchen Gewerben, die einer besondern 
und ununterbrochenen Policey-Aufsicht un- 
terworfen sind, genommen werden. 
§. 40. Sämmtliche Glieder des Ma- 
gistrats dürsen weder in der auf= oder ab- 
steigenden inie, noch in der Seiten-Linie 
ersten Grades, untereinander verwandt oder 
verschwägere seyn. 
h. 50. Die Bürgermeister, bey wel- 
  
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chen die im G. . bezeichnete mindere Oua#- 
luscation vorgeschrieben ist, werden auf die 
Dauer von sechs Jahren gewählt, nach 
deren Verfluß ste ihr Ame niederlegen müse 
sen, wenn sie nicht cus besenderem Ver- 
trauen wieder gewählt werden. 
Der Bürgermeister und diejenigen Stadt- 
rä#the aber, bey welchen nach C. 48. eim 
höhere Qualiffcation erfor dert wird, erhal- 
ten bey ihrer Anstellung eine verhältnißm= 
ßige fire Besoldung, und sie treten nach 
3 Jahren, wenn sie durch eine neue Wahl 
in ihren Stellen bestátiget werden, analog 
in die Verhältenisse Unserer unmittelbaren 
administrativen Staatsdiener. 
Die aus der Bürgerschaft erwählten 
Magistrats= Glieder versehen ihre Stellen 
sechs Jahre hindurch, jedoch in ber Art: 
daß alle drey Jahre die Hälfte derselben 
nach der sie treffenden Reihe, Das erstemal 
aber durch das Loos — austritt, und durch 
eine neue Wahl ersetzt wird. 
Die Bürgermeister, bey welchen die oben 
bemerkte höhere Qualistcation nicht gefordert 
wird, erhalten einen auf die Dauer ihres 
Amtes beschrinkten Functions-Gehalé. 
Die aus der Bürgerschaft gewählten Ma- 
gistrats-Glieder empfangen eine verhäleniß- 
mäßige Entschádbigung. 
Die Stadt und Markeschreiber, so wie 
der technische Baurath, wo ein solcher noth- 
wendig ist, sollen auf Lebentzeit angestellt, 
und nach Verhaͤltniß der Groͤße der Staͤdte 
und Märkte und dem Ertrage des Gemein- 
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