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b) bey Erwerb von Realiekten oder Rechten;
Jc) bey Neubauten;
d) bey allen Verpachtungen oder Geld-
Vorleihen an Magistcats-Glieder, und
an ihre Verwandte in auf und abstei-
gender dinie, dann Seiten-Verwandte
und Verschwägerte im ersten Grade;
e) bey Capitals-Aufnahmen für die Ge-
meinde;
bepy Eleferungs. Contracten;
6) bey Regulirung unständiger Gem einde=
Dienste und Gemeinde-Umlagen,
b) über die entworfenen Schulden-Tilgungs-
Plaͤne;
i) uͤber die Gemeinde- und Stiftungs-
Rechnungen (nach H. 59.).
Außer den hier angefuͤhrten Faͤllen ist
der Magistrat befugt, wo er es fuͤr zweck-
mäßig erachtet, auch in anderen Angelegen-
heiren die Gemeinde Bevollmächtigten mit
ihren Erinnerungen zu vernehmen.
h. 83. Der Magistrat ist schuldig, die
Bemerkungen und Abstimmungen der Ge-
meinde-Bevollmächtigten möglichst zu berück-
sichtigen; — glaubt er, davon abweichen zu
müssen, so hat er, insoferne nicht Gefahr
auf dem Verzuge haftet, die Genehmigung
der Kreis-Reglerung, respect. des einschlägi-
gen Land= oder Gutzherrlichen Gerichts, dar-
über einzuholen.
(. 34. Auch außer den oben G. 82. sperifieir-
ten Fällen sind die Gemeinde-Bevollmächtigten
bercchtiget, dem Magistate eine schristücche
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Erinnerung zu übergeben: so oft sie einen
bedeutenden Nachtheil für das Gemeinde-
Wohl wahrnehmen, oder einen das Gemein"
de-Beßte fördernden Vorschlag machen zu
müssen glauben; — auch steht es ihnen frey,
Beschwerden über die Gemeinde" Verwal-
tung, wenn sie von dem Magistrate nicht
erlediget werden sollten, bey der Kreis Re-
gierung und resp. bey dem vorgesetzten Land-
oder Gutsherrlichen Gerichte, durch schrife,
liche Vorstellungen anzubringen.
III.
Von ihren Versammlungen und Vor-
rechten.
#. #S. Die Gemeinde Bevollmächtig-
ten versammeln sich immer nur im Gemein-
de: Hause; sie wählen sich alle drey Jahre
aus ihrer Mitte einen Vorsteher und einen
Protocollführer, welcher auch alle schriftlir
chen Aufsätze besorgt.
. 86. Ihre Versammlungen finden state:
a) so oft sie der Magistrat in den G. 82.
bestimmten Fällen dazu auffordert;
b) so oft sie bey besonderen Veranlassun=
gen, nach G. 84., es für nothwendig
erachten; — von welchen außerordenc-
lichen Versammlungen sie jedoch dem
Magistrate und der außer diesem in der
Scadt befindlichen besondern Yollcey-
Behärde jederzeit die vorldusige Anzeige
zu meachen haben.
Der Gemeinde= Bevollmächtigte, welcher
bey einer angesagten Versammlung ohne eine