Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

77 
b) bey Erwerb von Realiekten oder Rechten; 
Jc) bey Neubauten; 
d) bey allen Verpachtungen oder Geld- 
Vorleihen an Magistcats-Glieder, und 
an ihre Verwandte in auf und abstei- 
gender dinie, dann Seiten-Verwandte 
und Verschwägerte im ersten Grade; 
e) bey Capitals-Aufnahmen für die Ge- 
meinde; 
bepy Eleferungs. Contracten; 
6) bey Regulirung unständiger Gem einde= 
Dienste und Gemeinde-Umlagen, 
b) über die entworfenen Schulden-Tilgungs- 
Plaͤne; 
i) uͤber die Gemeinde- und Stiftungs- 
Rechnungen (nach H. 59.). 
Außer den hier angefuͤhrten Faͤllen ist 
der Magistrat befugt, wo er es fuͤr zweck- 
mäßig erachtet, auch in anderen Angelegen- 
heiren die Gemeinde Bevollmächtigten mit 
ihren Erinnerungen zu vernehmen. 
h. 83. Der Magistrat ist schuldig, die 
Bemerkungen und Abstimmungen der Ge- 
meinde-Bevollmächtigten möglichst zu berück- 
sichtigen; — glaubt er, davon abweichen zu 
müssen, so hat er, insoferne nicht Gefahr 
auf dem Verzuge haftet, die Genehmigung 
der Kreis-Reglerung, respect. des einschlägi- 
gen Land= oder Gutzherrlichen Gerichts, dar- 
über einzuholen. 
(. 34. Auch außer den oben G. 82. sperifieir- 
ten Fällen sind die Gemeinde-Bevollmächtigten 
bercchtiget, dem Magistate eine schristücche 
78 
Erinnerung zu übergeben: so oft sie einen 
bedeutenden Nachtheil für das Gemeinde- 
Wohl wahrnehmen, oder einen das Gemein" 
de-Beßte fördernden Vorschlag machen zu 
müssen glauben; — auch steht es ihnen frey, 
Beschwerden über die Gemeinde" Verwal- 
tung, wenn sie von dem Magistrate nicht 
erlediget werden sollten, bey der Kreis Re- 
gierung und resp. bey dem vorgesetzten Land- 
oder Gutsherrlichen Gerichte, durch schrife, 
liche Vorstellungen anzubringen. 
III. 
Von ihren Versammlungen und Vor- 
rechten. 
#. #S. Die Gemeinde Bevollmächtig- 
ten versammeln sich immer nur im Gemein- 
de: Hause; sie wählen sich alle drey Jahre 
aus ihrer Mitte einen Vorsteher und einen 
Protocollführer, welcher auch alle schriftlir 
chen Aufsätze besorgt. 
. 86. Ihre Versammlungen finden state: 
a) so oft sie der Magistrat in den G. 82. 
bestimmten Fällen dazu auffordert; 
b) so oft sie bey besonderen Veranlassun= 
gen, nach G. 84., es für nothwendig 
erachten; — von welchen außerordenc- 
lichen Versammlungen sie jedoch dem 
Magistrate und der außer diesem in der 
Scadt befindlichen besondern Yollcey- 
Behärde jederzeit die vorldusige Anzeige 
zu meachen haben. 
Der Gemeinde= Bevollmächtigte, welcher 
bey einer angesagten Versammlung ohne eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.