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Nebstdem können dergleichen Verpacheun-
gen und Anleihen an die Verwandten der
Gutsherren und ihrer Beamten und Verwal=
ter in ab; und aufsteigender Linie, dann an
deren Seiten: Verwandte und Verschwägerte
imersten Grade, nur nach den in den G. S. 82.
lit. d. 103 und 123. Nro. 3. enthaltenen
Bestimmungen, sonach nur nach Verneh-
mung der Gemeinde-Bevollmächtigten und
Ausschüße, und nach Genehmigung der vor-
gesehten Kreis-Regierungen, start finden.
Capitel 2.
Von der besondern Unterordnung des
Gemeinde-Ausschusses in den Rural-
Gemeinden.
§. 120. Der Gemeinde-Ausschuß ist
dem ihm vorgesezten Land= und Gutsherrli-
chen Gerichte nach den bestehenden Vorschrif-
ten untergeordnet, und verbunden: die Be-
sehle und Austräge desselben zu vollgziehen.
§. 150. So oft die vorgesetzte Behörde
die persönliche Vernehmung des Gemeinde-
Ausschusses nörhig fsindet, hat im Namen
desselben der Gemeinde-Vorsteher, und in
dessen Verhinoerung das Aelteste der uͤbri-
gen dem Gemeinde-Auoschusse beygegebenen
Gemeinde= Glieder beym Amte zu erscheinen.
G. 151. Ju welchen Fällen der Gemein=
de Ausschuß in der Verwaltung der Ge-
meinde= Angelegenheiten die Genehmigung,
respective Entscheidung des betreffendenand-
oder Gutsherrlichen Gerichres einzuholen hat,
ist I. 101 und tos näher bestimmt;
auch har dieses, nach O. 105, die Revi-
sion der Rechnungen über das Gemeinde: und
Seiftungs Vermögen.
I. 132. Ueber das Verhältniß des Ge-
meinde Vorstehers, bey der Ausübung der
Local: Polizey, zu der ihm vorgesetzten Po-
licey= Behörde — sind in den G. F. 110. 114
und 118 besondere Bestimmungen enthalten.
F. 133. Außer den — oben bey dem
Wirkungs: Kreise der Gemeinde-Vorsteher
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bezeichneten besondern Faͤllen — haben die-
selben am Ende eines jeden Viertel= Jahres
bey dem vorgesetzten Untergerichte zu erschei-
nen, und demselben vorzulegen:
1) die Anzeige der vorgefallenen Verände=
rungen in dem Besitze der Gründe,
2) das Register über die verkündeten Ge-
sehe und Verordnungen,
3) das Steaf. Buch, in welch s die Vissta-
tionen und Bestrafungen eingetragen sind,
4) die Gemeinde Beschlüße.
X. 131. Die Untergerichte sollen sich mit,
den Gemeinde Vorstehern in eine solche Verr
bindung setzen, daß sie ihnen in allen vor-
kommenden Fällen leiche Rath und Unter-
stützung geben können; sie sollen öfters in
den Dorfsgemeinden nachsehen, und, wie
schen unterm 24. März 1302 bey der Or-
ganisatlon der La#dgerichte 6. XVI. vorge-
schrieben worden ist, bey jeder Gelegenheit
und Veranlassung sich überzeugen, ob die
Gemeinde-Ausschüße, und insb'sondere die
Versteher, ihre Pflichten er üllen und den
ihnen übertragenen Oblienenheiten nachkom-
men, und nicht allenfalls ihre Seellen zu
Privat: Absichten mißbrauchen; — sie haben
in einem solchen Falle sogleich das Geeignete
zu verfügen und von Amtswegen einzugreifen.
Wir befehlen: daß diese Verordnung
durch das Gesetz: Blatt bekannt gemacht
werde, und tragen Unserm Staats-Ministe-
rium des Innern auf, zur Vollziehung der-
selben in allen ihren Theilen das Erforder-
liche durch geeignete instcuctive Weisungen
unverzüglich zu verfügen.
Muünchen, den 17. May 1318.
Max Joseph.
Gr. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Gr. v. Triva. Gr. v.
Rechberg. Gr. v. Thürheim. Frhr. v. Lerchenfeld. Gr.
ng.
Nach dem Allerhöchsten Befehle
Seiner Majestät des Königs:
Esid von Kobell.