Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Nebstdem können dergleichen Verpacheun- 
gen und Anleihen an die Verwandten der 
Gutsherren und ihrer Beamten und Verwal= 
ter in ab; und aufsteigender Linie, dann an 
deren Seiten: Verwandte und Verschwägerte 
imersten Grade, nur nach den in den G. S. 82. 
lit. d. 103 und 123. Nro. 3. enthaltenen 
Bestimmungen, sonach nur nach Verneh- 
mung der Gemeinde-Bevollmächtigten und 
Ausschüße, und nach Genehmigung der vor- 
gesehten Kreis-Regierungen, start finden. 
Capitel 2. 
Von der besondern Unterordnung des 
Gemeinde-Ausschusses in den Rural- 
Gemeinden. 
§. 120. Der Gemeinde-Ausschuß ist 
dem ihm vorgesezten Land= und Gutsherrli- 
chen Gerichte nach den bestehenden Vorschrif- 
ten untergeordnet, und verbunden: die Be- 
sehle und Austräge desselben zu vollgziehen. 
§. 150. So oft die vorgesetzte Behörde 
die persönliche Vernehmung des Gemeinde- 
Ausschusses nörhig fsindet, hat im Namen 
desselben der Gemeinde-Vorsteher, und in 
dessen Verhinoerung das Aelteste der uͤbri- 
gen dem Gemeinde-Auoschusse beygegebenen 
Gemeinde= Glieder beym Amte zu erscheinen. 
G. 151. Ju welchen Fällen der Gemein= 
de Ausschuß in der Verwaltung der Ge- 
meinde= Angelegenheiten die Genehmigung, 
respective Entscheidung des betreffendenand- 
oder Gutsherrlichen Gerichres einzuholen hat, 
ist I. 101 und tos näher bestimmt; 
auch har dieses, nach O. 105, die Revi- 
sion der Rechnungen über das Gemeinde: und 
Seiftungs Vermögen. 
I. 132. Ueber das Verhältniß des Ge- 
meinde Vorstehers, bey der Ausübung der 
Local: Polizey, zu der ihm vorgesetzten Po- 
licey= Behörde — sind in den G. F. 110. 114 
und 118 besondere Bestimmungen enthalten. 
F. 133. Außer den — oben bey dem 
Wirkungs: Kreise der Gemeinde-Vorsteher 
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bezeichneten besondern Faͤllen — haben die- 
selben am Ende eines jeden Viertel= Jahres 
bey dem vorgesetzten Untergerichte zu erschei- 
nen, und demselben vorzulegen: 
1) die Anzeige der vorgefallenen Verände= 
rungen in dem Besitze der Gründe, 
2) das Register über die verkündeten Ge- 
sehe und Verordnungen, 
3) das Steaf. Buch, in welch s die Vissta- 
tionen und Bestrafungen eingetragen sind, 
4) die Gemeinde Beschlüße. 
X. 131. Die Untergerichte sollen sich mit, 
den Gemeinde Vorstehern in eine solche Verr 
bindung setzen, daß sie ihnen in allen vor- 
kommenden Fällen leiche Rath und Unter- 
stützung geben können; sie sollen öfters in 
den Dorfsgemeinden nachsehen, und, wie 
schen unterm 24. März 1302 bey der Or- 
ganisatlon der La#dgerichte 6. XVI. vorge- 
schrieben worden ist, bey jeder Gelegenheit 
und Veranlassung sich überzeugen, ob die 
Gemeinde-Ausschüße, und insb'sondere die 
Versteher, ihre Pflichten er üllen und den 
ihnen übertragenen Oblienenheiten nachkom- 
men, und nicht allenfalls ihre Seellen zu 
Privat: Absichten mißbrauchen; — sie haben 
in einem solchen Falle sogleich das Geeignete 
zu verfügen und von Amtswegen einzugreifen. 
Wir befehlen: daß diese Verordnung 
durch das Gesetz: Blatt bekannt gemacht 
werde, und tragen Unserm Staats-Ministe- 
rium des Innern auf, zur Vollziehung der- 
selben in allen ihren Theilen das Erforder- 
liche durch geeignete instcuctive Weisungen 
unverzüglich zu verfügen. 
Muünchen, den 17. May 1318. 
Max Joseph. 
Gr. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Gr. v. Triva. Gr. v. 
Rechberg. Gr. v. Thürheim. Frhr. v. Lerchenfeld. Gr. 
ng. 
Nach dem Allerhöchsten Befehle 
Seiner Majestät des Königs: 
Esid von Kobell.
	        
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