Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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„Ruͤcksicht auf besondere Staͤnde oder 
„Klassen nach meiner innern Ueber- 
„zeugung zu berathen; — So wahr 
„mir Gott helse und sein heiliges 
„Evangelium.“ 
. 26. 
Kein Mieglied der Stände-Versamm- 
lung kann während der Dauer der Sitzun- 
gen ohne Einwilligung der betreffenden Kam- 
mer zu Verhaft gebracht werden, den Fall 
der Ergreifung auf seischer That bey be- 
gangenem Verbrechen ausgenommen. 
. 27. 
Kein Mitglied der Stände-Versamm- 
lung kann für die Stimme, welche es in 
seiner Kammer geführt hat, anders als in 
Folge der Geschäfrs-Ordnung durch die Ver- 
sammlung selbst zur Rede gestellt werden. 
. 28. 
Ein Gegenstand, über welchen die bey- 
den Kammern sich nicht vereinigen, kann 
in derselben Sitzung nicht wieder zur Be- 
rathung gebracht werden. 
. 29. 
Die Koͤnigliche Entschließung auf die An- 
traͤge der Reichsstaͤnde erfolgt nicht einzeln, 
sondern auf alle verhandelten Gegenstände zu- 
sleich bey dem Schluße der Versammlung. 
. 30o. 
Der König allein sanctionirt die Geseze 
und erläßt dieselben mit seiner Unterschrift 
und Anführung der Vernehmung des Staats- 
Raths und des erfolgten Beyraths und der 
Zustimmung der Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reichs. 
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. zJr. 
Wenn die Versammlung der Reichs- 
stände vertagt, förmlich geschlossen oder auf 
gelößt worden ist, können die Kammern 
nicht mehr gültig berathschlagen, und jede 
fernere Verhandlung ist ungesehlich. 
Titel VlII. 
Von der Rechtspflege. 
. 1#. 
Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige 
aus. — Sie wird unter Seiner Oberauf= 
sicht durch eine geeignete Zahl von Aemtern 
und Obergerichten in einer gesetzlich bestimme 
teu Instangen= Ordnung verwaltet. 
. 2. 
Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren 
Urtheilen Emscheidungsgründe beyzufügen. 
3. 
Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen 
ihrer amtlichen Befugniß unabhängig, und 
die Richter können nur durch einen Rechts- 
spruch von ihren Stellen mit Verlust des 
damit verbundenen Gehaltes entlassen — oder 
derselben entsetzt werden. 
. 4. 
Der König kann in strafrechelichen Sa- 
chen Gnade ertheilen, die Strafe mildern 
eder erlassen; — aber in keinem Falle irgend 
eine anhängige Streitsache, oder angefangene 
Untersuchung hemmen. 
-*2 
Der Königliche Fiscus wied in allen stril, 
gen Drivatrechts. Verhältnissen bey den 
Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen. 
Cor)