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„Ruͤcksicht auf besondere Staͤnde oder
„Klassen nach meiner innern Ueber-
„zeugung zu berathen; — So wahr
„mir Gott helse und sein heiliges
„Evangelium.“
. 26.
Kein Mieglied der Stände-Versamm-
lung kann während der Dauer der Sitzun-
gen ohne Einwilligung der betreffenden Kam-
mer zu Verhaft gebracht werden, den Fall
der Ergreifung auf seischer That bey be-
gangenem Verbrechen ausgenommen.
. 27.
Kein Mitglied der Stände-Versamm-
lung kann für die Stimme, welche es in
seiner Kammer geführt hat, anders als in
Folge der Geschäfrs-Ordnung durch die Ver-
sammlung selbst zur Rede gestellt werden.
. 28.
Ein Gegenstand, über welchen die bey-
den Kammern sich nicht vereinigen, kann
in derselben Sitzung nicht wieder zur Be-
rathung gebracht werden.
. 29.
Die Koͤnigliche Entschließung auf die An-
traͤge der Reichsstaͤnde erfolgt nicht einzeln,
sondern auf alle verhandelten Gegenstände zu-
sleich bey dem Schluße der Versammlung.
. 30o.
Der König allein sanctionirt die Geseze
und erläßt dieselben mit seiner Unterschrift
und Anführung der Vernehmung des Staats-
Raths und des erfolgten Beyraths und der
Zustimmung der Lieben und Getreuen, der
Stände des Reichs.
v
134
. zJr.
Wenn die Versammlung der Reichs-
stände vertagt, förmlich geschlossen oder auf
gelößt worden ist, können die Kammern
nicht mehr gültig berathschlagen, und jede
fernere Verhandlung ist ungesehlich.
Titel VlII.
Von der Rechtspflege.
. 1#.
Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige
aus. — Sie wird unter Seiner Oberauf=
sicht durch eine geeignete Zahl von Aemtern
und Obergerichten in einer gesetzlich bestimme
teu Instangen= Ordnung verwaltet.
. 2.
Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren
Urtheilen Emscheidungsgründe beyzufügen.
3.
Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen
ihrer amtlichen Befugniß unabhängig, und
die Richter können nur durch einen Rechts-
spruch von ihren Stellen mit Verlust des
damit verbundenen Gehaltes entlassen — oder
derselben entsetzt werden.
. 4.
Der König kann in strafrechelichen Sa-
chen Gnade ertheilen, die Strafe mildern
eder erlassen; — aber in keinem Falle irgend
eine anhängige Streitsache, oder angefangene
Untersuchung hemmen.
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Der Königliche Fiscus wied in allen stril,
gen Drivatrechts. Verhältnissen bey den
Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen.
Cor)