Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Kriegs-Departements:
Des  Kriegs-Ministerium.
Versügung,  das  Einstehen  der  Erkapitulamen  bei  der  dieSjährigen  Aushebung  betreffend.

Da  die  Bestimmung  des  Rebrutirungs-Gesehes  vom  10.  Februar  1833,  durch
welche  den  Erkapitulanten  in  Beziehung  auf  das  Einstehen  der  Vorzug  eingerdumt
ist,  schon  bei  der  diesjührigen  Auchebung  in  Wirksamteit  tritt,  so  wird  Behufs  der
Vollziehung  der  erwähnten  Bestimmung,  unter  Hinweisung  auf  die  Art.  33  bis  42
des  Gesetzes,  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  Die  Erkapirulanten,  welche  einzustehen  Willens  sind,  haben  sich  ungesäumt  bei

den  Regimentern,  bei  denen  sie  zuvor  gedient,  zu  melden.

à)  Der  Einsteher-Exkapitulant  muß  die  im  Art.  34  des  Geseßes  bemerbten  Eigenschaften
  haben  (soweit  sie  auf  Erkapirulanten  anwendbar  sind),  und  hat  ein
vom  Oberamt  beglaubigtes  Zeugniß  beizubringen,  in  welchem  enthalten  ist,

a)  daß  er  seit  seiner  Entlassung,  oder  (falls  er  vor  seiner  Enrlassung  im  fortdauernden

  Urlaub  war)  seit  seiner  Beurlanbung  sich  gut  aufgeführt  habe;

b)  daß  er  mit  keiner  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  drei  Monaten  belegt  worden,

und  daß  er  in  beiner  Untersuchung  befangen  sey,  welche  eine  solche  Strafe
zur  Folge  haben  könnte.

5)  Derjenige,  welcher  einen  andern  für  sich  einzustellen  entschlossen  ist,  hat  nach
Art.  41  des  Gesetzes  bei  der  Amts-Pflegkasse  des  Oberamts,  dem  er  angehört,
die  Summe  von  400  fl.  zu  hinterlegen.

4)  Für  die  hinrerlegte  Summe  stellt  die  Amtopflege  einen  Empfangschein  in  nachstehender
  Form  aus:

„Für  den  Militärpflichtigen  NN  von  N,  welchen  das  Loos  zur  Einreihung
„Hhetroffsen,  und  der  einen  andern  für  sich  einzustellen  entschlossen  ist,  sind
„heute  Vierhundert  Gulden  Einstandögeld  bei  hiesiger  Amtspflege  hinterlegt
„worden.  Wofür  bescheint  N.  den  —

Amtspfleger