Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

(Wenn  der  zur  Caution  bestimmte  Theil  des  Einstandsgelds  durch  eine  Staats-Obligation
  berichtigt  wird,  so  muß  dieses  am  Schlusse  der  Quiitung  bemerkt
werden,  mit  den  Worten:

„nemlich  in  baarem  Geld  vv0fl.
„durch-eine.  Staats-Obligatiom  30o0  fl.)

5)  Diesen  Empfangschein  hat  der  Einsteller,  oder  wer  in  seinem  Namen  handelt,
dem  Oberamt  zu  übergeben,  welches  den  Empfangschein  beglaubigt,  und  solchen,
ohne  daß  es  eines  Beiberichts  bedarf,  ungesäumt  an  die  Assentirungs-Commission
  einschickt,  damir  von  Seite  der  letztern  wegen  Bezeichnung  des  Einstehers
  das  Weitere  besorgt  werden  könne.

Für  den  von  der  Amtöpflege  ausgestellten  Empfangschein  giebt  das  Oberamt
  dem  Einsteller  auf  Verlangen  einen  Gegenschein.

6)  Wegen  Einsendung  der  von  den  Einstellern  deponirten  Einstandsgelder  wird
das  Weitere  verfügt  werden,  sobald  die  Liste  der  zum  Einstehen  geneigten  Exkapitulanten
  gefertigt  und  das  Kriegs-Ministerium  hierdurch  in  den  Stand  gesetzt
  seyn  wird,  den  Einstellern  die  Einsteher  zuzutheilen.

Vis  dieses  geschehen  ist,  bleiben  die  Einstandsgelder  bei  den  Amtepflegen
hinterlegt.

))  Da  die  genannte  Liste  vor  dem  Anfang  des  Monats  März  nicht  geschlossen
werden  kann,  so  werden  dicjenigen,  welche  einen  andern  für  sich  einzustellen
Willens  sind,  wohl  thun,  mit  der  Hinterlegung  des  Einstandsgelds  bis  zur  Aushebung
  zu  warten,  zumal  als  vor  der  Aushebung  sich  bei  manchen  nicht  mit
Gewißheit  bestimmen  läßt,  ob  die  Reihe  der  Auehebung  sie  trefsen  werde.

83)  Will  der  Einsteller  den  zur  Caution  bestimmten  Theil  des  Einstandsgeldes  nach
Art.  37  des  Geseßes  in  Staats-Obligationen  berichtigen,  so  ist  hiebei  Folgendes
  zu  beobachten:

)  Zu  dem  genannten  Zweck  eignen  sich  nur  solche  Staats-Obligationen,  welche
einzeln  oder  zusammengerechnet  genau  die  Summe  von  oo  fl.  betragen.

b)  Es  muß  außer  Zweifel  gesetzt  seyn,  daß  dem  Deponenten  das  freie  Dispositionsrecht
  über  die  zu  hinterlegende  Obligation  zustehe.

Uc)  Es  muß  ein  gerichtliches  Protokoll  darüber  ausgenommen  werden,  daß  der
Deponent  sich  eines  Rechtes  auf  die  Obligation  zu  Gunsten  des  künftigen
(zur  Zeit  noch  unbebannten)  Einstehers  begebe,  und  dieses  Protoboll  ist  dem
an  die  Assentirungs-Commission  einzuschickenden  Empfangschein  der  Amtspflege
  beizulegen.

9)  Da  das  Einstellen  nach  dem  neuen  Rekrutirungsgeseß  geschieht,  so  fällt  der  ven
den  Einstellern  bisher  erhobene  Beitrag  zu  den  Rekrutirungs-Kosten  weg.

Srtuttgart  den  15.  Februar  1828.  Franquemont.