Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ohne sich förmlich anfässig gemacht, oder eine 
Anstellung erlange zu haben; oder solche Indi- 
viduen, welche mic ihrem Domicil den an 
andere Souverains übergegangenen Landes- 
theilen angehören, vorbehaltlich der vertrags- 
gemäßen Rückwanderung, auf die Rechte 
eines Einheimischen keine Ansprüche machen. 
G. 6. 
Das erworbene Indigenat geht verloren: 
1) Durch Erwerbung oder Bepybehaltung 
eines fremden Indigenats ohne beson- 
dere Königl. Bewilligung; 
2) durch Auswanderung; 
3) durch Verheirathung einer Baierin mie 
einem Ausländer. 
V. 7. 
Das Indigenat ist dle wesentliche Be- 
dingung, ohne welche man zu Kren= Ober- 
hof Aemtern, zu Civil: Staatsdiensten, zu 
obersten Militaire-Stellen, und zu Kirchen- 
Aemtern oder Pfründen niche gelangen, und 
ohne welche man das Baierische Staats- 
Bürgerrecht nicht ausüben kann. 
G. 8. 
Nebst dem Indigenat wird zu letterem 
erfordert: 
a) bie gesetzliche Velljährigkeit; 
b) die Ansässigkeit im Königreiche eneweder 
durch den Besibz besteuerter Gründe, 
— 
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Renten oder Rechte, oder durch Aus- 
uͤbung besteuerter Gewerbe, oder durch 
den Eintritt in ein öffentliches Amt; 
) bey den Neueinwandernden ein Zeitver- 
lauf von sechs Jahren, vorbehaltlich 
der zur Ausübung gewisser vorzüglicher 
staatsbürgerlicher Rechte in constiturlo- 
nellen Gesezen enthaltenen besondern 
Bestimmungen. 
K. 2 
Nur derjenige Baier, welcher den oben 
bemerkten Bedingungen Genüge geleistet har, 
erhält den politischen Stand eines Staats= 
bürgers im Königreiche, und die verfassungs- 
mäßige Theilnahme an der Stände= Ver- 
sammlung. 
S. 10. 
Das Staatebürgerreche gehr verloren: 
1) Mit dem Indigenate; 
2) durch die ohne Königl. ausdrückliche 
Erlaubniß geschehene Annahme von 
Diensten, oder Gehalten oder Penste= 
nen, eder Ehrenzeichen einer auswär- 
tigen Macht, vorbehaltlich der verwirk- 
ten besondern Strafen; 
3) durch den bürgerlichen Tod. 
K. 11. 
Diejenigen Baierischen Unterthanen, wel- 
che mit ausdrücklicher Königlicher Erlaubniß
	        
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