Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

’*i Gesetblat t * 
für das 
Köni greich Baiern. 
  
XIV. Stück. München, Mittwoch den 1. December 13879. 
  
Inhalt. 
Kösisliche Allerböchste Verordaung: 
Neapel betreffend. 
dle gegenseltige Freyzüglgkeit zolschen Balern und 
  
K. Allerhschste Verordnung. 
  
(Die gegenseitige Freyzügigkelt zwischen Balern 
und Neapel berreffend.) 
Maximilian Josepyh, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Naqhdem Wir mit Seiner Majestaͤt dem 
Koͤnige beyder Sizilien, zum Vortheile des 
gegenseitigen Verkehrs der Unterthanen 
beyder Staaten, über Festsetzung etner voll- 
kommenen Freyzügigkeit übereingekommen 
sind, und den darüber abgeschlossenen Ver- 
trag bereits ausgewechselt haben; so ist 
dieses zur Nachachtung Unseer Regierungen 
und anderer unmiteelbarer und mittelbarer 
Behörden, durch das Gesetz-Blatt bekanne 
zu machen, damit eben erwähnter Vertrag 
in Vollzug gesetze, sohin rücksichtlich jeder 
Art von Vermsgen, welches wie immer 
aus Unsern Straaten in gedachtes König 
reich übergehr, die eingefährce Nachsteuer- 
und Abzugs, Freyheit beobachtet werde. 
München den 28. November 1810. 
Maximilian Josepb. 
Graf von Rechberg. 
Auf Koaiglichen Allerhochsten Befehl: 
der General-Sekrerä#, 
von Banmuüller. 
  
(2:3)
	        
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