Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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so sind die Akten ohne weiters an den hoͤhern 
Richter einzusenden; dem Gegentheil wird 
hievon Nachricht gegeben. 
In den uͤbrigen Faͤllen, außer dem Con- 
kurse der Gläubiger, wird der Beschwerden- 
libell dem Gegentheil mitgetheilt, und ein 
Tag zur Inrotulation der Akten angesezt, zu 
welchem die Partheyen vorzuladen sind. 
Die-Zwischenzeit von der Mitthellung 
an bis zu dem Inrotulationstermin soll drey' 
ßig Tage betragen. 
Bis zu diesem Termine oder in demsel- 
ben kann der Appellat, mit Ausnahme der 
Appellationen an die dritte Instanz, eine 
Nebenverantwortung übergeben, auch der 
Aopellation adhäriren; diese Schrift wird dem 
Appellanten im Inrotulationstermin, wenn 
er dabey erscheint, anßerdem aber besonders 
mitgetheilt, und er kann im Falle einer Ad- 
häsion eine, jedoch hierauf beschränkte Neben- 
verantworkung in einer unerstreckbaren Frist 
von dreyßig Tagen einreichen, welche dann 
dem Appellaten zur Nachricht mitgetheilt 
wird. 
Bey Conkursen wird von der Appella- 
bion den dabey betheiligten Gläubigern Nach- 
richt gegeben, welchen es überlassen bleibt, 
den Beschwerdenlibell einzusehen, und ihre 
Rechte durch die Adhäsion zu verfolgen. Im 
übrigen kommen die vorhergehenden Bestim- 
mungen jur Anwendung. 
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C. 26. 
Der Inrotulastlonstermin kann nicht 
verlängert werden. 
Den Pareheyen, welche dabey erscheinen, 
werden die Akten sammt Renner zur Einsicht 
vorgelegr, und deren Erkldrungen, ob sie die 
Akten mit Anführung der Zahl der Akten- 
stücke, und unter Beziehung auf den Renner 
für vollständig anerkennen, zu Protokoll ge- 
nommen. 
Nach erfolgeer Inrotulation ist den Par- 
theyen auch frey zu stellen, dem Einpacken der 
Akten beyzuwohnen, und, wenn auch die 
Ladungen zu dem Inrotulationstermin und 
die Abhaltung desselben bey dem Erscheinen 
der Partheyen den gewöhnlichen Ladungs- 
und Tagsfahrts-Gebühren zu unterwerfen, 
so ist doch die Herstellung der Akten-Ver- 
zeichnisse und das Einpacken selbst kostenfeey 
zu besorgen. 
Erscheint keiner von beyden Theilen, so 
wird der Aktenrenner abgeschlossen, und da- 
rauf kurz bemerkt, daß keine Parthey zur In- 
rotulation erschienen sey. 
g. 27. 
Nach dem Jurotulationstermine muß 
das Gericht erster Instanz ohne Verzug die 
Akten sammt Renner zur zweyten Instanz ein- 
senden, welche bey den an die dritte Instanz 
gerichteten Appellationen ihre zu der Sache 
gehörigen Akten beylege, und das Ganze zur 
dritten Instanz befördert.
	        
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